Metadata : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

380  2.  Buch.  2.  Abschnitt.  Verfassungsrecht  des  Deutschen  Reiches.

stände  nachweisen,  welche  diese  Anwendung  unmöglich  gemacht  haben.
Die  Bestrafung  bleibt  jedoch  für  jede  der  benannten  Personen  ausgeschlossen,
  wenn  sie  als  den  Verfasser  oder  den  Einsender,  mit  dessen
Einwilligung  die  Veröffentlichung  geschehen  ist,  oder,  wenn  es  sich
um  eine  nicht  periodische  Druckschrift  handelt,  als  den  Herausgeber
derselben,  oder  als  einen  der  in  obiger  Reihenfolge  vor  ihr  Benannten
eine  Person  bis  zur  Verkündigung  des  ersten  Urteils  nachweist,  d.  h.
die  Verantwortlichkeit  des  Vormanns  durch  liquide  Beweismittel  klar
stellt  oder  doch  bescheinigt,  sofern  diese  sich  in  dem  Bereich  der  richterlichen
  Gewalt  eines  deutschen  Bundesstaats  befindet,  oder  falls  sie  verstorben
  ist,  sich  zur  Zeit  der  Veröffentlichung  befunden  hat;  hinsichtlich
des  Verbreiters  ausländischer  Druckschriften  außerdem,  wenn  ihm  dieselben
  im  Wege  des  Buchhandels  zugekommen  sind  (§  21).

4.  Verjährung.

Die  Strafverfolgung  derjenigen  Verbrechen  und  Vergehen,  welche
durch  die  Verbreitung  von  Druckschriften  strafbaren  Inhalt  begangen
werden,  sowie  derjenigen  sonstigen  Vergehen,  welche  in  diesem  Gesetze
mit  Strafe  bedroht  sind,  verjährt  in  sechs  Monaten  (8§  22).

5.  Beschlagnahme.

Ohne  gerichtliche  Anordnung  findet  eine  Beschlagnahme  von
Druckschriften  nur  statt:  wenn  eine  Druckschrift  den  Vorschriften
der  §§  6  und  7  nicht  entspricht,  den  Vorschriften  des  §  14  zuwider
verbreitet  wird,  wenn  durch  eine  Druckschrift  einem  auf  Grund
des  §  15  dieses  Gesetzes  erlassenen  Verbot  zuwider  gehandelt  wird,
oder  wenn  der  Inhalt  einer  Druckschrift  den  Tatbestand  einer  der  in
§§  85,  95,  111,  130  oder  184  St  G.  mit  Strafe  bedrohten  Handlung
begründet,  in  den  Fällen  der  §8  111  und  130  jedoch  nur  dann,  wenn
dringende  Gefahr  besteht,  daß  die  Verzögerung  der  Beschlagnahme  die
Aufforderung  oder  Anreizung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  unmittelbar
zur  Folge  haben  werde  (§  23).  Über  Bestätigung  oder  Aufhebung
der  vorläufigen  Beschlagnahme  hat  das  zuständige  Gericht  zu  entscheiden.
  Diese  Entscheidung  muß  von  der  Staatsanwaltschaft  binnen
24  Stunden  nach  Anordnung  der  Beschlagnahme  beantragt  und  von
dem  Gericht  binnen  24  Stunden  nach  Empfang  des  Antrags  erlassen
werden.  Hat  die  Polizeibehörde  die  Beschlagnahme  ohne  Anordnung
der  Staatsanwaltschaft  verfügt,  so  muß  sie  die  Absendung  der  Verhandlungen
  an  die  letztere  ohne  Verzug  und  spätestens  binnen  12  Stunden
bewirken.  Die  Staatsanwaltschaft  hat  entweder  die  Wiederaufhebung
der  Beschlagnahme  mittels  einer  sofort  vollstreckbaren  Verfügung  anzuordnen,
  oder  die  gerichtliche  Bestätigung  binnen  12  Stunden  nach
Empfang  der  Verhandlungen  zu  beantragen.  Die  Beschlagnahme  erlischt,
  wenn  nicht  bis  zum  Ablauf  des  fünften  Tages  nach  Anordnung
der  Beschlagnahme  der  bestätigende  Gerichtsbeschluß  der  Behörde,
welche  die  Beschlagnahme  angeordnet  hat,  zugegangen  ist  (8  24).
Gegen  den  die  vorläufige  Beschlagnahme  aufhebenden  Gerichtsbeschluß
findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt  (§  25).  Die  vom  Gericht  bestätigte,
vorläufige  Beschlagnahme  ist  wieder  aufzuheben,  wenn  nicht  binnen
zwei  Wochen  nach  der  Bestätigung  die  Strafverfolgung  in  der  Haupt-