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Es ist ertheilt worden:
dem Steueramt l. zu Finsterwalde im Bezirk des Haupisteueramts zu Lübben die unbeschränkte
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen lI einschl. derjenigen über inländisches Salz:
den Steuerämtern I. zu Bitburg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Trier und zu Osterode
im Bezirk des Hauptsteueramts zu Münden die Befugniß zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf
Steuervergütung ausgehenden Bieres und
dem Steueramt 1. zu Lütjenburg im Bezirk des Hauptzollamts zu Neustadt i. H. die Be-
fugniß zur Erledigung von Bedgleitscheinen Il.
Die mit dem Steueramt J. zu Gommern vereinigte Zuckersteuerstelle (vergl. Central-Blatt 1891
S. 290) ist zuständig für die Zuckerfabrik in Gommern.
Im Königreich Bayern.
Dem im Hauptzollamtsbezirk Augsburg gelegenen Nebenzollamt Nördlingen ist bei dessen Ver-
legung an den Bahnhof die Befugniß zur Vornahme von Abfertigungen im Eisenbahnverkehr nach Maß-
gabe der §§. 63 und 66—71, des §. 65 und des §. 96 des Vereinszollgesetzes, sowie die Befugniß zur
Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter ertheilt worden.
Zu Homburg a. M. im Bezirk des Hauptzollamts zu Würzburg ist eine Uebergangsstelle mit
der Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Transport= und Uebergangsscheinen über Wein-
sendungen errichtet und die Uebergangsstelle Wüsten zell — gleichen Hauptamtsbezirks — aufgehoben worden.
Im Königreich Sachsen.
Dem Nebenzollamt II. zu Elster im Bezirk des Hauptzollamts zu Eibenstock ist die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen I über voraus= oder nachgesandte Reise-Effekten ertheilt worden.
Im Großherzogthum Baden.
Dem Untersteueramt zu Rastatt im Bezirk des Hauptsteueramts zu Baden ist das beschränkte
Niederlagerecht entzogen worden.
Der Steuer-Einnehmerei zu Herbolzheim im Bezirk des Hauptsteueramts zu Freiburg sind die
nachstehenden Befugnisse ertheilt worden:
die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II,
die unbeschränkte Befugniß zu Abfertigungen im Eisenbahnverkehr,
die Befugniß zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Sendungen,
zur Abfertigung von mit Anspruch auf Steuervergütung ausgehendem Taback und Tabackfabrikaten,
zur Ausfertigung von Versendungsscheinen ll über unversteuerten inländischen Tabak und
zur Ausfertigung von Branntweinversendungsscheinen I und II.