Verfafs. u. Zuständigkeit d. Disziplinargerichte 88. 509
In der Sitzung wird der Bericht durch Verlesung
der Darstellung oder nach Wahl des Berichterstatters
mindlich an der Hand der schriftlichen Darstellung ertattet.
.
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des
Beschuldigten, die etwaige Aufnahme des Beweises und
die Handhabung der Ordnung liegt dem Vorsitzenden
ob. Er kann jeden, der Störungen verursacht, aus
der Sitzung entfernen lassen. «
Der Vorsitzende kann die Vernehmung des Beschuldigten
und die Beweisaufnahme einem anderen
Mitgliede übertragen. ·
das Beweisverfahren sind im Uebrigen die
Vorschriften der Militärstrafgerichsordnuny maßgebend
(ogl. 8 55 esebes vom 1. Dezember 1898).
u .
Mit der Entscheidung sind zugleich die Gründe zu
verkünden.
Es genügt jedoch die mündliche Mittheilung des
wesentlichen Inhalts der Gründe. Die Verkündung
erfolgt durch den Vorsitzenden.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden mittels
Verlesung in der Sitzung oder auf dem Wege des
schriftlichen Umlaufs festgestellt und im Entwucse von
sämmtlichen Mitgliedern, die an der Entscheidung theilgenommen
haben, unterschrieben.
5. Zu FI 109.
Das Sitzungsprotokoll muß insbesondere auch die
verkündete Entscheidung enthalten.
6. Zu #I# 116.
Die Akten sind vor der Einsendung an den Disltnarho
zmit einem Inhaltserheichniße zu versehen.
Zu 124.
Die Kosten, die der Beschuldigte zu erstatten hat,
sind, wenn thunlich, in der verurtheilenden Entscheidung
selbst dem Betrage nach festzustellen.
8. Für den Bereich eines oder mehrerer Armeekorps,
sowie für die Marine wird je eine Disziplinarkammer
gebildet, die ihren Sitz am Orte eines der betheiligten
Generalkommandos, bei der Marine am Sitze
des Oberkommandos derselben hat.
Die Disziplinarkammer besteht aus fünf Mitgliedern,