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4. Kolonial-Wesen.
Auf Grund des 8. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R. G. Bl.
1888 Seite 75), des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 und der Kaiserlichen Verordnung vom
21. April 1886 ist dem stellvertretenden Gouverneur Zimmerer in Kamerun, für den dortigen Amts-
bezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller
Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle
derselben zu beurkunden.
5. Marine und Schiffahrt.
Der sechste') Nachtrag zur amtlichen deutschen Ausgabe des Internationalen Signalbuches, II. Auflage,
1884, ist erschienen.
6. Polizei-Wesen.
Nachdem durch die rechtskräftigen Urtheile des Landgerichts I hierselbst vom 19. April 1890 und des
Schöffengerichts I hierselbst vom 3. Januar 1891 gegen die in Budapest erscheinende illustrirte Zeitschrift
„Caviar, pikante und heitere Blätter“ Verurtheilungen auf Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs
erfolgt sind, wird auf Grund des §. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 65)
die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten.
Berlin, den 15. Februar 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum
— — Ausweisung —i*m "
S. er Bestrafung. beschlofssen hat. ings ·
2 der Ausgewiesenen. schloffen ha beschlusses.
I. 2. 1 3. 4. 5. 6.
a) Auf Grund des S§. 39 des Strafgesetzbuchs:
geboren am 27. Dezember 1868 zu Wer- schwerer Diebstahl Königlich bayerisches Be. 22. Dezember
fen, Bezirk St. Johann, Oesterreich, (1 Jahr 6 Monate zirksamt Ansbach, v. J.
ortsangehörig ebendaselbst, Zuchthaus laut Er.
kenntniß vom 20. Juli
1889),
##1. Josef Ziller, Schnei-
dergeselle,
*) Vgl. Central-Blatt von 1890 S. 2.