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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Es ist ertheilt worden
beim Steueramt l. zu Schwedt a. O. im Bezirk des Hauptsteueramts zu Prenzlau die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen I über inländisches zur Denaturirung bestimmtes Salz;
dem Hauptsteueramt zu Crossen a. O. die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über
Kupfer= und Messingröhren, welche für den Fabrikanten Butting daselbst eingehen und
dem Steueramt l. zu Siegen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Iserlohn die Befugniß zur Ab-
fertigung des daselbst auf Uebergangsschein unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Bieres.
Das Steueramt llI. zu Calbe a. Milde im Bezirk des Hauptsteueramts zu Stendal ist auf-
gehoben worden.
Im Königreich Bayern.
Das Hauptzollamt zu Landshut ist zur Abfertigung von Waaren der Tarisnummern 41 45
und 41 d6 zu andern als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern ermächtigt worden.
Im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Dem Hauptsteueramt zu Schwerin ist die Befugniß beigelegt worden, zur Ausfuhr bestimmte,
mit Zuckerstoffen und anderen Ingredienzen versetzte Trinkbranntweine, sowie Punsch-Essenzen und andere
alkoholhaltige Essenzen und Fruchtsäfte mit dem Anspruch auf Steuervergütung abzufertigen.
Die hamburgische Zollabfertigungsstelle Sternschanze im Bezirk des Hauptzollamts Hamburg (Kehr-
wieder) ist zur Erhebung der Stempelabgabe und zur Abstempelung von im Bundesgebiet gefertigten Spiel-
karten ermächtigt worden.
Das Herzoglich braunschweigische Hauptsteueramt zu Wolfenbüttel ist zur Erhebung der Reichs-
stempelabgabe von Lotterieloosen und zur Abstempelung der letzteren (Tarifnummer 5 des Gesetzes, be-
treffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, Reichs-Gesetzblatt für 1885 Seite 179) ermächtigt
worden.
4. Post. und Telegraphen-Wesen.
Abänderung der Postordunug vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok-
tober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 wie folgt abgeändert.
Der §. 43, „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhält nachstehende Fassung:
§. 43.
Verkauf von Postwerthzeichen.
I. Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden zu dem Nenn-
werthe des Stempels an das Publikum abgelassen. ·