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ist im Niederlage-Register unter Anschreibung des Zollbetrages, welcher nach Maßgabe des Mischungs—
verhältnisses auf dem Gemisch lastet, als „verschnittener Wein“ festzuhalten.
13. Für die am 1. Februar d. J. in öffentlichen Zollniederlagen oder in Privatlagern unter
amtlichem Mitverschluß vorhandenen Verschnitt-Weine bedarf es des Nachweises des unmittelbaren Ein—
gangs aus dem Ursprungslande nicht (Gesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze
auf Getreide, Holz und Wein, vom 30. Januar 1892 — Reichs-Gesetzblatt S. 299 —).
14. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, weitere im Interesse der Zollsicherheit
erforderliche Bestimmungen für die zollamtliche Behandlung des verschnittenen Weins auf den öffentlichen
Niederlagen sowie den unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagern zu erlassen, sowie auch die
erforderlichen Ergänzungen bezüglich der Registerführung u. s. w. vorzuschreiben.
15. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ferner ermächtigt, für diejenigen Weinbauern, welche
nicht mehr als 1 ha Weinland besitzen, nur selbstgewonnenen Wein verschneiden und nicht zugleich Wein-
händler sind, Erleichterungen bezüglich der Kontrole der Verwendung von Verschnitt-Weinen eintreten zu
lassen. Die Vornahme des Verschnitts darf jedoch nur unter steueramtlicher Aufsicht stattfinden.
Anleitung
für die Untersuchung von Verschnitt-Wein und Most auf den Alkohol= bezw. Fruchtzuckergehalt
· und Extraktgehalt.
1. Die Feststellung des Alkoholgehalts im Wein hat nach Maßgabe der vom Bundesrath erlassenen
Vorschriften, betreffend die Abfertigung von Likören, Fruchtsäften, Essenzen, Extrakten und dergleichen
(Central-Blatt Jahrgang 1891 Seite 341 ff.) zu erfolgen. Dabei ist jedoch davon abzusehen, den Wein
vor der Probenahme durchzurühren oder durchzuschütteln. Auch kommt der Zusatz von Salz vor der
Destillation in Wegfall, da Ester im Wein nicht in erheblicher Menge vorhanden sind und der in den-
selben enthaltene Alkohol nicht abzurechnen ist. Dagegen muß, wenn das erste Destillat sauer ausfällt,
neutralisirt und nochmals destillirt werden, bevor die Messung vorgenommen wird.
2. Zur Feststellung des Fruchtzuckergehalts im Most ist die entnommene Probe zunächst mittelst
Blut= oder Knochen-Kohle zu klären und dann als solche zu polarisiren. Sodann wird die Probe zur
Verjagung des Alkohols abgedampft und die Inversions-Polarisation nach Anlage B der Ausführungs-
Bestimmungen zum Zurckersteuer-Gesetz vom 9. Juli 1887 (Central-Blatt Jahrgang 1888 Seite 268 ff.)
ausgeführt. Daraus berechnet sich der Gehalt an Sachharose, welche etwa von Natur vorhanden oder
zugesetzt sein kann, und mit Hülfe dieser Prozentzahl diejenige Linksdrehung, welche nach der Inversion
durch die Saccharose veranlaßt wurde. Durch Subtraktion letzterer Zahl von der nach Clerget (zu
vergleichen die Instruktion zur Untersuchung von Chokolade 2c. auf ihren Gehalt an Rohrzucker, Central-
Blatt Jahrgang 1889 Seite 394 ff.) berechneten ganzen Linksdrehung wird die dem natürlichen Zuckergehalt
des Mostes entsprechende Linksdrehung gefunden. Aus dieser läßt sich der Prozentgehalt des Mostes an
Zucker berechnen, indem, wenn das Normal-Gewicht in 100 cem Wasser gelöst wurde, —32,66 Grad des
Polarisations-Instruments gleich 100 Theilen Zucker des Mostes gesetzt werden. Das Aequivalent von
Alkohol ist 4816 für 100 Zucker.
3. Der Gehalt des Weins und Weinmostes an trockenem Extrakt ist entweder in der Weise zu
ermitteln, daß 2—3 Gramm Substanz mit viel trockenem ausgeglühten Sand vermischt und in flachen
Schalen bei 100 Grad getrocknet werden, bis konstantes Gewicht erreicht ist, oder daß der beim Destilliren
(vergl. Ziffer 1) gebliebene Rückstand durch Zusatz von Wasser auf das ursprüngliche Volumen gebracht
und unter Berücksichtigung der Temperatur mit Brix'scher Spindel gemessen wird. Bei der Berechnung
sind 28% = 28 Grad Brix, also 28% = 2, Grad Brix zu setzen.
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