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an das Kaiserliche Statistische Amt oder an das Hauptamt, in dessen Bezirk die Zoll- oder Steuerstelle
ihren Sitz hat, ist nach Vorschrift des 8. 29 zu bewirken.
8. 14.
Bei den Gegenständen, welche der Zoll- oder Steuerabfertigung unterliegen, sind die erforder—
lichen Notizen über die Herkunft der Waaren, sowie darüber, ob die Waaren
a) seewärts. land= oder flußwärts oder über die Grenze gegen ein Freihafengebiet eingegangen
oder
b) von einer Niederlage oder aus einem Freibezirk gekommen sind, oder
) dem Veredelungsverkehr angehören,
in die betreffenden Abfertigungspapiere und Register aufzunehmen und darin bei stattfindenden Ueber-
tragungen bis zur erfolgten Eintragung in die Verkehrsnachweisungen festzuhalten.
Bei denjenigen Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr (5. 12
Nr. 2à des Gesetzes) durch das Zollgebiet durchgeführt werden sollen, hat das Amt, welches die Waare
in den freien Verkehr gesetzt hat, im Anmeldeschein anzugeben, ob die Waare see-, land= oder flußwärts
oder über die Grenze gegen ein Freihafengebiet eingegangen ist (vergl. §. 260).
§. 18 Absatz 2 und 3.
Hiernach haben:
a) die Anschreibungen in den Nachweisungen I bis III bei den Aemtern, in deren Bezirken die
Eingangsanmeldungen stattfanden, nach den Ländern der Herkunft der Waaren, und
b) die Anschreibungen in den Nachweisungen IV und V bei den Aemtern, in deren Bezirken die
ie stattfanden, nach den Ländern der Bestimmung der Waaren zu
erfolgen.
Ausnahmsweise sind die unter Zollkontrole oder mit Anmeldescheinen nach §. 37a der Aus-
führungsbestimmungen unmittelbar durchgeführten Waaren nur bei den Aemtern, in deren Bezirken die
Ausgangsanmeldungen zu bewirken waren, sowohl nach den Ländern der Herkunft der Waaren, als auch
nach den Ländern der Bestimmung in den Nachweisungen VI anzuschreiben, während eine Anschreibung
geli Waaren bei den Aemtern, in deren Bezirken die Eingangsanmeldungen zu erfolgen hatten, nicht
tattfindet.
§. 19 Absatz 1.
Die Unterscheidung der Waaren hat nach den Ländern der Herkunft und Bestimmung nach
Maßgabe der Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen zu erfolgen. Außerdem ist in den Nach-
weisungen I!, III, IV und V zu unterscheiden, ob die Waaren see-, land= oder flußwärts oder über die
Grenze gegen ein Freihafengebiet ein= beziehungsweise ausgegangen sind. Waaren, welche über die
Grenze gegen ein Binnengewässer ein= oder ausgehen, sind dabei wie die land= oder flußwärts ein= oder
ausgehenden Waaren zu behandeln.
§. 20 A Nr. 2 Absatz 1.
Die auf eisernen Kredit zollfrei abgelassenen Weinmengen sind als Eingang in den freien Ver-
kehr, und zwar bei der Einfuhr unmittelbar oder mit Begleitpapieren in Nachweisung 1, bei der Ab-
meldung von Niederlagen in Nachweisung ll anzuschreiben.
§. 20 B Nr. 4 Absatz 1.
4. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 3 gelten auch für solche zum Zweck der Veredelung
eingegangene zollausländische Waaren, deren Kontrole bei der Verarbeitung und Wiederausfuhr nicht
durch Festhaltung der Identität, sondern durch Lagerung in öffentlichen oder Privatniederlagen und durch
Kontirung erfolgt. Darunter gehören z. B. zollausländisches Roh= und Brucheisen, das in zollinländischen
Eisengießereien, Hammer= oder Walzwerken weiter verarbeitet wird. Auch diese Waaren bleiben, wenn
sie nach erfolgter Veredelung in das Zollausland wieder ausgehen, von der Aufnahme in die Verkehrs-
nachweisungen I bis VI ausgeschlossen und sind lediglich in der Nachweisung der in Bezug auf den Ver-
edelungsverkehr gewährten Erleichterungen (§8§. 37 ff.) anzuschreiben.