Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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§. 20 B Nr. 5 Absatz 2. 
Von dieser Bestimmung tritt nur bezüglich derjenigen Eisenmengen eine Ausnahme ein, welche 
auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 30. Mai 1879 beziehungsweise der Ziffer 2 des Schluß- 
protokolls zum Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 nach der im Zolinkande erfolgten Verwendung 
zum Bau von Seeschiffen zollfrei abgelassen werden, und die daher nach §. 1 Absatz 3 Ziffer 1 des Ge- 
setzes nicht anmeldepflichtig, also auch in den Nachweisungen I bis VI überhaupt nicht anzuschreiben sind. 
Diese Eisenmengen werden vielmehr nach §. 34 Ziffer 4 in eine besondere Nachweisung aufgenommen. 
§. 20 C. Ueberschrift. 
C. In Bezug auf den Verkehr mit Getreide und Mühlenfabrikaten, sowie mit Oel- 
früchten und Oelfabrikaten in Mühlenlagern und mit Reis und Reisstärke in Reis- 
stärkefabriken. 
§. 20 C Nr. 1 a und b. 
Die Zoll= oder Steuerstellen, welche nach Vorschrift des Regulativs, betreffend die Gewährung 
einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, vom 27. Juni 1882 (Central-Blatt S. 290) 
Zollkonten für Mühlenlager führen, haben: 
a) das zu einem Mühlenlager abgefertigte (kontirte) zollausländische Getreide, sofern dasselbe 
vom Bollauslande unmittelbar oder mit Begleitpapieren eingeführt ist, in Nachweisung 1 an- 
zuschreiben; 
b) das aus Zollniederlagen unter amtlichem Verschluß oder aus gemischten Privattransitlagern 
ohne amtlichen Mitverschluß zu einem Mühlenlager abgefertigte (kontirte) zollausländische 
a da dasselbe bereits in Nachweisung Ill angeschrieben ist, in Nachweisung ll auf- 
zunehmen. 
§. 20 C Nr. 3 Absatz 2. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenmäßig auch für die Nachweisungen des Verkehrs mit 
Oelfrüchten und Oelfabrikaten in Mühlenlagern (S.7 Ziffer 3 a des Zolltarifgesetzes) und des Verkehrs 
mit Reis und Reisstärke in Reisstärkefabriken (Zollregulativ für Reisstärkefabriken) maßgebend. 
§. 20 E Nr. 5. 
In Spalte 11 der Nachweisung 1 und in Spalte 10 der Nachweisung ll ist bei jeder Eintragung 
der. Zollat anzugeben, welcher bei der Abfertigung der Waaren in den freien Verkehr zur Anwen- 
ung kam. 
Werden zollpflichtige Waaren ausnahmsweise zollfrei abgelassen, so ist in diesen Spalten der 
Zollsatz anzugeben, welcher im Falle der Verzollung der Waaren hätte angewandt werden müssen. Außerdem 
ist in solchen Fällen in Spalte 12 der Nachweisung l und in Spalte 11 der Nachweisung II der Grund 
der Zollbefreiung in abgekürzter Bezeichnung einzutragen. Die anzuwendenden Abkürzungen werden von 
dem Kaiserlichen Statistischen Amt mitgetheilt werden. Insbesondere gilt diese Vorschrift für folgende 
aaren: 
a) Retourwaaren, welche seitens der Zollstellen nicht vormerklich behandelt wurden, also solche 
aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets nach dem Auslande gesandte Gegenstände, 
welche nach Maßgabe ihrer Bestimmung als Ausfuhr aus dem freien Verkehr in Nachweisung IV. 
angeschrieben, in Folge veränderter Bestimmung aber wieder eingeführt, jedoch auf Grund 
der §§. 113 oder 118 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes zollfrei abgelassen wurden. 
b) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), welches ohne vorherige Denaturirung für gewisse 
Zwecke und in besonderen Fällen bis zu dem Betrage von 12 „IX. für je 100 kg netto auf 
gemeinschaftliche Rechnung vom Zoll befreit worden ist. 
c) Gegenstände, welche für die beim Deutschen Reich beglaubigten Gesandten eingingen und auf 
Rechnung des Reichs zollfrei abgelassen wurden. 
d) Die in der Monatshälfte, für welche die Nachweisung gilt, auf eisernen Kredit ange- 
schriebenen Weinmengen. ' « 
e) Produkte der deutschen Seefischerei, welche nach den Vorschriften, betreffend die zollfreie
	        
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