Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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a) zollfrei abgelassen, 
b) wie ausländische verzollt worden sind; » , 
4. eine Nachweisung der nach 8. 5 Nr. 10 des Zolltarifgesetzes in dem betreffenden Vierteljahr 
zollfrei abgelassenen Schiffsbaumaterialien; 
5. eine Nachweisung der Verzollungen von Rückständen aus zollfrei abgelassenem Petroleum 
(Tarifnummer 29 Anmerkung 1 und Nr. 767 des statistischen Waarenverzeichnisses), welche auf 
Grund der Bestimmungen, betreffend die zollfreie Ablassung von Petroleum für gewerbliche 
Zwecke (Nr. 4 Ac des Bundesrathsbeschlusses vom 12. November 1885 — Central-Blatt 
S. 527 —), nachträglich vorgenommen wurden. 
Außerdem ist von den Hauptämtern eine Nachweisung über den am Schlusse des Kalenderjahres 
verbliebenen Bestand der auf eisernen Kredit angeschriebenen Weinmengen aufzustellen und bis zum 
1. Februar nach Ablauf des betreffenden Jahres an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 
S. 35. 
Ueber diejenigen Mengen von zollausländischem Getreide, zollpflichtigen zollausländischen Oel- 
früchten und von Reis, welche auf Grund des §.7 Ziffer 3 und 3 à des Zolltarifgesetzes und der hierzu 
erlassenen Regulative zu Mühlenlagern oder auf Grund des Zollregulativs für Reisstärkefabriken abge- 
fertigt (kontirt) und in den Zollkonten zollfrei abgeschrieben oder verzollt werden, haben die Aemter, welche 
die Zollkonten führen, vierteljährlich Uebersichten nach dem Muster der Anlage 12 aufzustellen und bis aucage 12 
zum 25. des auf das Ouartal, in welchem die Abrechnung stattgefunden hat, folgenden Monats an das 
Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 
Diese Uebersichten sind nicht auf Grund der Abfertigungspapiere (Deklarationen, Begleitscheine, 
Niederlageabmeldungen), sondern auf Grund der betreffenden Zollkonten und Abrechnungen aufzustellen. 
In den Abtheilungen II und III derselben sind die im Abrechnungsquartal (§. 8 des Regulativs 
vom 27. Juni 1882, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- 
fabrikaten, und §. 8 des Zollregulativs für Reisstärkefabriken vom 2. Juli 1891) zur Anschreibung 
gelangten Mengen von zollausländischem Getreide, zollausländischen Oelfrüchten und Reis vorzutragen, 
je nachdem sie zollfrei abgeschrieben oder verzollt worden sind. Die verzollten Mengen sind unter Angabe 
des in Anwendung gebrachten Zollsatzes besonders nachzuweisen. 
Außergewöhnliche Verzollungen von zollausländischem Getreide, zollausländischen Oelfrüchten oder 
Reis, welche auf Grund der bezüglichen Regulative vorgenommen werden, wie z. B. Verzollungen in 
Folge Aufgabe der Zollkonten, sind für das Quartal, in welchem die Verzollungen stattgefunden haben, 
in die Abtheilung III der Uebersicht mit aufzunehmen. Am Schlusse derselben unter „Bemerkungen“ ist 
in diesem Falle ein kurzer, den Sachverhalt erläuternder Vermerk zu machen. 
Die Uebereinstimmung der Uebersichten mit den betreffenden Zollkonten und Abrechnungen ist 
vom Amtsvorstand oder in Vertretung desselben von einem Oberbeamten zu bescheinigen. 
S. 38. 
In die Nachweisungen sind sämmtliche Zollerleichterungen aufzunehmen, welche auf Grund der 
§§. 115 und 116 des Vereinszollgesetzes oder auf Grund des §. 7 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes, bezie- 
hungsweise der bestehenden Zoll= und Handelsverträge und besonderer Anordnungen in Bezug auf die 
zur Verarbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingehenden 
und für die zu einem der bezeichneten Zwecke nach dem Zollauslande gehenden und in vervollkommnetem 
Zustande zurückkommenden Gegenstände gewährt werden. Hinsichtlich der Zollerleichterungen, welche auf 
Grund des §.7 Ziffer 3 und 3a des Zolltarifgesetzes für Getreide und Oelfrüchte und des Zollregulativs 
“ Reisstärkefabriken bewilligt sind, gelten die im §. 20 unter C und im §. 35 enthaltenen Be- 
timmungen. . 
  
  
  
  
  
S. 43. 
Auf Anordnung des Hauptamts-Vorstandes können bei Aemtern mit erheblichem Veredlungsverkehr 
Angaben über Waaren, welche bei diesem Verkehr häufig vorkommen, sofern nicht nur hinsichtlich der 
Gattung, sondern auch hinsichtlich der Veredelungsart, der Transportwege (§. 19 Absatz 1) und des 
Landes, mit welchem der Veredelungsverkehr stattfand, Uebereinstimmung besteht, in geeigneten Zeitab- 
schnitten entweder unmittelbar aus den Veredelungsregistern oder aus besonderen, den Belägen beizu- 
fügenden Vornotizen summarisch in die Nachweisungen über den Veredelungsverkehr übernommen werden. 
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