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ster Uebersichten nach dem anliegenden Muster e aufzustellen, die sodann von den Hauptämtern mit
Nustet einer Bescheinigung der Vollständigkeit bis zum 15. August dem Kaiserlichen Statistischen
Amt zu übersenden sind.
§. 7. Die nach den §8. 81 und 82 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
von den Fabrikinhabern aufzustellenden Betriebsnachweisungen der Stärkezuckerfabriken
(Muster 17) und nach den Angaben der Fabrikinhaber zu fertigenden Nachweisungen über die
Produktion der Syrupraffinerien, der Maltose= und Maltosesyrup-Fabriken und
der Fabriken, die Saccharin herstellen und weiter verarbeiten, sind mit einer Be-
scheinigung, daß die im Hauptamtsbezirk vorhandenen entsprechenden Betriebe vollständig nach-
gewiesen sind, bis zum 15. September dem Kaiserlichen Statistischen Amt einzusenden.
C. Vorschriften für die Birektiobehörden.
§. 8. Die Direktivbehörden haben über die im Laufe des Betriebsjahres in den freien
Verkehr gesetzten Zuckermengen (C. 4) sowie über die Verarbeitung von Rüben zur
Zuckerbereitung (§. 5) Uebersichten für ihren Bezirk zu fertigen und mit je einem Exemplar der
hauptamtlichen Uebersichten und der jährlichen Betriebs-Uebersichten der Zuckerfabriken (§. 3), ferner
unter Beifügung einer Denkschrift, die sich über die in Ziffer 7 der Anleitung zu Muster b ange-
gennen Punkte äußert, dem Kaiserlichen Statistischen Amt bis zum 1. Oktober jedes Jahres
einzusenden.
D. Vorschriften für das Kaiserliche Statististhe Amt.
§. 9. Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den nach den vorstehenden Paragraphen ihm
zugehenden Uebersichten Zusammenstellungen zu fertigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Die monatlichen Zusammenstellungen aus den Betriebs-Uebersichten der Zuckerfabriken
(§§. 26/7 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz) sowie über die Einfuhr und Aus-
fuhr von Zucker, ferner die Nachweise über die am Schluß des Betriebsjahres in den Zucker-
fabriken (§. 32 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz) und in den Niederlagen vor-
handenen Zuckerbestände sind sofort nach ihrer Herstellung im Reichsanzeiger zur Veröffentlichung
zu bringen.