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S. 6.
I In der Aufschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger so bestimmt bezeichnet Ausschrift.
sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
. Dies gilt auch bei solchen mit „postlagernd“ bezeichneten Sendungen, für welche die
Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ darf statt
des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern angewendet sein.
uA Bei Postsendungen nach Ortschaften ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer dem
eigentlichen Bestimmungsorte noch diejenige Postanstalt anzugeben, von welcher aus die Bestellung
der Sendung an den Empfänger bewirkt werden, oder die Abholung erfolgen soll. Wenn der Be-
stimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen ist, aber nicht zu den allgemeiner bekannten Orten
gehört, so ist seine Lage in der Aufschrift noch näher zu bezeichnen.
IV Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse enthalten,
so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt werden kann. Zur Aufschrift
gehört auch, daß im Fall der Frankirung der Vermerk „frei“ 2c. und im Fall des Verlangens der
Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ 2c. angegeben wird. Nachnahmepackete müssen in der
Aufschrift mit dem Vermerke der Nachnahme (G. 21) versehen sein.
V Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Umhüllung oder
auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papiere 2c.
angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne
von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen Stoff zu benutzen. Besonders groß und
deutlich muß der Name des Bestimmungsorts mit unverlöschlichem Stoff geschrieben oder gedruckt sein.
. 7.
I! Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei Briefen in Werthangabe.
der Aufschrift, bei anderen Sendungen in der Aufschrift der Begleitadresse und des zugehörigen
Packets ersichtlich gemacht werden.
. Die Angabe des Werths hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene
Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.
II. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen dieselben
zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und
ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich zu verwenden sein würde,
um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, oder um die Hindernisse zu
beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument
verloren ginge. Entspricht die Werthangabe den vorstehenden Regeln nicht, so kann die Sendung
zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe darf ein
Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden.
IV. Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen
werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn auf der Sendung außer dem Nach-
nahmebetrage ausdrücklich ein Werth angegeben ist.
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
S. 8.
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Um= Verpackung.
fangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.
. Bei Gegenständen von geringerem Werth, welche nicht unter Druck leiden und nicht Fett
oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei einem Gewichte bis zu
3 Kilogramm eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung.
II Schwerere Gegenstände müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine festere Ver-
packung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein.
IV Sendungen von bedeutenderem Werth, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung
oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., müssen nach Maßgabe ihres
Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut
beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten rc. verpackt sein.
V. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte,
müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten
64°