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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Bu beztehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 15. Juli 1892. S29.
Inhalt: 1. Versicherungs-Wesen: Entwürfe zu Statuten 5. Zoll= und Stenuer -Wesen: Abänderung des amtlichen
für eine Orts-Krankenkasse und für eine Betriebs. (Fabrik.) Waarenverzeichnisses zum Zolltarif in Bezug auf Spiri=
Krankenkasse nebst Erläuterungen Seite 515 tuosen; — Veränderungen in dem Stande oder den Be-
2. Handels= und Gewerbe-Wesen: Weitere provisorische fugnissen der Zoll= und Steuerstellen; — Bestellung eines
Regelung der Hamelsbeziehungen zwischen Deutschland Stations-Kontrolörs; — Titelverleihung an einen Reichs-
und Spanien; — provisorische Regelung der Handels. bevollmächtiggten 570
beziehungen zwischen dem Reiche und Rumänien 565 Berichtingaga 572
3. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Ermächtigung zur Vor- 6. Militär -Wesen: Abänderung der Ausführungsbestim-
nahme von Civilstands-Akten; — Entlassung; —Todesfall 567 mungen zum Kriegsleistungs-Geses4 573
4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 7. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Juni 11999922 568 Reichsgebiit... 573
1. Versicherungs-Wesen.
Um eine Anleitung zur Aufstellung von Kassenstatuten nach dem Krankenversicherungsgesetz in der Fassung
des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 379) zu geben, hat der Bundesrath beschlossen, die
nachstehenden Entwürfe von Statuten
1. für eine Orts-Krankenkasse,
2. für eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse
nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen zu veröffentlichen.
Berlin, den 3. Juli 1892. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Entmurf dens Statuts einer Ort#a#-Krankenkasse
nach dem Krankenversicherungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892
(Reichs-Gesetzbl. S. 379).
Vorbemerkiungen.
1. Der Entwurf soll für die Aufstellung der Statuten für Orts-Krankenkassen, sowie für die in
Folge des Abänderungsgesetzes vom 10. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 379) erforderlich werdende Ab-
#nderung der Statuten bestehender Orts-Krankenkassen einen Rahmen und eine Anleitung geben. Sein
Inhalt ist in keiner Weise verbindlich, weder für Diejenigen, welchen die Errichtung oder Abänderung
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