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[56. für männliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren aanfßff.. 4 Marks?
l6. für weibliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren aif. Markl.
Diese e Sätze bleiben in Geltung, bis sie durch ldie höhere Verwaltungsbebörde anderweitig
festgestellt werden. In diesem Falle sind die neuen Sätze durch das im F. 66 bezeichnete Blatt bekannt
zu machen.]
oder
8. 12. (B
Für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes und der Beiträge werden die Kassenmitglieder
in (3) Klassen eingetheilt: G
1. Volljährige Gehülfen [Gesellen, Arbeiter! lund die im §. 5 Ziffer 5 unter . aufgeführten
Personen].( I. Klasse.
2. Minderjährige Gehülfen [Gesellen, Arbeiterf und die im §. 5 Ziffer 5 unter . ausge-
führten Personen. II. Klasse.
3. Lehrlinge, sowie Kassenmitglieder unter 16 Jahren. III. Klasse.
Der durchschnittliche Tagelohn ist bis * weiteres festgesetzt
für die I. Klasse aauf ...... ( Mark),
furdIeIlKlasseauf................(Mark)
furdielIlKlasseauf... (...·..... Mark)
Diese Sätze bleiben in Geltung, bis sie durch ldie höl ere Verwaltungsbehördel anderweitig fest-
gestellt werden. In diesem Falle sind die neuen Sätze *)7 das im §. 66 bezeichnete Blatt bekannt
zu machen.
oder
S. 12. (C)6)
[Für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes und der Beiträge werden die Kassenmitglieder
in (3) Klassen eingetheilt:
1. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag Mark . Pf. oder
mehr beträgt. (I. Klasse.) #
2. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag Mark. Pf. bis
–[⅛4 Mark Dof. ausschließlich beträgt. (II. Klasse.)
3. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag weniger als Mark
Pf. beträgt. (III. Klasse.)
Der durchschnittliche Tagelohn ist bis auf weiteres fesigesett
für die I. Klasse aauf ......( Mark)
furdtellKlaseauf................(.....·...... Mark),
für die III. Klasse auf . . .. (r Mark).
Jedes Kassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach Maßgabe des darin angegebenen
Arbeitsverdienstes durch den Kassenvorstand einer Klasse zugetheilt, welche in das Ouittungsbuch des
Kassenmitgliedes (§. 38) einzutragen ist.
Versetzungen in eine höhere oder niedrigere Klasse finden bei verändertem Arbeitsverdienst jedoch
nur von svier Wochen zu vier Wochen] (Vierteljahr zu Vierteljahr statt.
Beschwerden der Mitglieder gegen die Feststellung der Klasse werden von der Aufsichtsbehörde
entschieden.]
(2) Ob die im Gesetz zugelassene Feststellung besonderer Durchschnittssätze je für „junge Leute“" zwischen 14 und
16 Jahren und für „Kinder" unter 14 Jahren angezeigt ist, hängt davon ab, ob erhebliche Verschiedenheiten in den Lohn-
verhältnissen dieser Klassen der „iugendlichen Arbeiter“ vorkommen.
(3) Gehören der Kasse auch weibliche Mitglieder an, so sind dieselben bei dieser Art der Klasseneintheilung
besonders zu berücksichtigen.
(1) Werden freiwillige Mitglieder auf Grund des §. 26a Absatz 2 Ziffer 5 des Gesetzes zugelassen, so müssen diese
bei der Klasseneintheilung berücksichtigt werden.
(5) Bei dieser Art der Klasseneintheilung können die Klassen so abgegrenzt werden, daß auch weibliche und jugend-
liche Mitglieder, ohne besondere Klassenbildung für dieselben, in einc der gebildeten Klassen eingereiht werden können.
Die Zahl und Abstufung der Klassen muß unter Berücksichtigung der unter den Kassenmitgliedern bestehenden Verschieden-
heiten bemessen werden.
(0) Vergleiche Bemerkung 4 zu §. 7 und Bemerkungen 4 und 7 zu S§. 10.
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