Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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lsechs Wochen] der Mitgliedschaft eintreten, wird jedoch die Krankenunterstützung bis zur Dauer von 
13 Wochen nach näherer Bestimmung des §. 6 Absatz 2 des Gesetzes, die Wöchnerinnen-Unterstützung für 
die in §. 20 Absatz 1 Ziffer 2 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichnete Zeit, 0 das Krankengeld im 
Betrage der Hälfte des der Bemessung zu Grunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns swirklichen Arbeits- 
verdienstes!, das Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt. Nur die im §F. 30 
Absatz 2 Ziffer 3 lund 4] bezeichneten Personen, welche vorübergehend aus der Kasse ausgeschieden sind, 
erhalten beim Wiedereintritt in die letztere schon vom Tage des Wiedereintritts ab die vollen statuten- 
mäßigen Unterstützungen ohne die vorstehenden Beschränkungen.]G) 
Diejenigen, welche auf Grund des S§. 5 freiwillige Mitglieder der Kasse werden, M haben (für 
eine bereits zur Zeit ihrer Anmeldung eingetretene Krankheit keinen Anspruch auf Unterstützung,)(5 (keinen 
Unterstützungsanspruch, wenn der Unterstützungsfall eintritt, bevor ssechs! Wochen seit ihrer Anmeldung 
verstrichen sind)j. 
[Hinsichtlich des Beginns der Unterstützungsansprüche für Familienangehörige bewendet es bei den 
Bestimmungen des §. 21.) « 
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Mitgliedern, welche in Folge eintretender Erwerbslosigkeit 00 aus der Kasse ausscheiden und sich 
im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten,2) verbleibt für ihre Person der Anspruch auf Kranken- 
unterstützung, Wöchnerinnen-Unterstützung und Sterbegeld in solchen Unterstützungsfällen, welche während 
der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse 
eintreten, wenn diese Personen vor ihrem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen einer auf 
Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört haben. 
[In Fällen dieser Art wird die Krankenunterstützung bis zur Dauer von 13 Wochen nach näherer 
Bestimmung des §. 6 Absatz 2 des Gesetzes, die Wöchnerinnen-Unterstützung für die in §. 20 Absatz 1 
Ziffer 2 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichnete Zeit, das Krankengeld im Betrage der Hälfte des 
der Bemessung zu Grunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns lwirklichen Arbeitsverdienstes], das 
Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt.]G 
H. Leistung der Unterstützungen. 
S. 24.0 
Die im §. 14 vorgesehene Kur und Verpflegung erfolgt in dem sstädtischen Krankenhause] svon 
der Kasse bestimmten Krankenhausel. Soweit die Erkrankten nicht in das Krankenhaus aufgenommen 
sind, wird denselben die ärztliche Behandlung durch den Kassenarzt seinen der Kassenärztel und die 
Lieferung der Arznei (3, durch die mit der Kasse in Geschäftsverbindung stehendeln] Apothekeln] gewährt. 
(2) Vergleiche §. 20 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes in Verbindung mit §. 137 Absatz 5 der Gewerbeordnung. 
(3) Fällt fort, wenn und soweit die Kasse nur die Mindestleistungen gewährt; nur Mehrleistungen dürfen bei 
Versicherungspflichtigen von einer Karenzzeit abhängig gemacht werden. Ob die Beschränkung überhaupt und ob sie für 
sechs Wochen oder eine kürzere oder längere Zeit (bis zu sechs Monaten) eintreten soll, ist freigestellt; ebenso kann die 
Karenzzeit für die einzelnen Mehrleistungen verschieden bemessen werden. Werden Beschränkungen vorgesehen, so gelten sie 
für die im letzten Satz erwähnten Ausnahmefälle kraft Gesetzes nicht (vergleiche §. 26 Absatz 2 des Gesetzes). 
(4) Vergleiche §. 19 Absatz 3 des Gesetzes. 
(5) Soll für Mitglieder der fraglichen Art auf Grund des §. 26 a Absatz 2 Ziffer 4 des Gesetzes eine Karenzzeit 
eingeführt werden, so sind statt der Worte in der ersten Klammer die in der zweiten zu wählen. 
Zu §. 23. 
(1) Vergleiche §. 28 des Gesetzes. Erwerbslose dieser Art zahlen keine Beiträge und haben keine Stimmrechte. 
(2) Das Statut kann hiervon nach Lage der örtlichen Verhältnisse Ausnahmen zulassen. 
(3) Fällt aus, wenn und soweit die Kasse nur die Mindestleistungen gewährt. 
Zu §. 24. 
(1) Lergleiche 8. 26a Absatz 2 Ziffer 2b des Gesetzes und §. 56 Absatz 1 Ziffer 8 des Statuts. 
(2) Enthält das Statut keine Bestimmungen über die Bestellung von Kassenärzten, so muß die Kasse für die ärzt- 
liche Hülfsleistung jedes Arztes nach angemessenen Sätzen (eventuell nach landesrechtlich festgestellten Taxen) Zahlung 
leisten. Hierdurch können der Kasse unter Umständen sehr erhebliche Kosten erwachsen. Ohne ausdrückliche Bestimmung 
im Statut steht der Kassenverwaltung die Bestellung besonderer Kassenärzte mit der Moßgabe, daß Hülfsleistungen anderer 
Aergte, von dringenden Fällen abgesehen, nicht bezahlt zu werden brauchen, nach den Bestimmungen der Novelle zum 
Krankenversicherungsgesetz nicht mehr zu. 
(3) Die Verabfolgung der Arzneien wird in der Regel am zweckmäßigsten so geordnet, daß die vom Kassenarzte 
zu verschreibenden Rezepte mit der Angabe, daß sie für ein Kassenmitglied bestimmt seien (etwa durch Stempel), auf die 
(eine oder mehrere) Apotheken, mit welchen die Kasse Lieferungsverträge abgeschlossen hat, ausgestellt und von Zeit zu 
Zeit auf Rechnung bezahlt werden. « 
 
	        
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