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(A.) sdes durchschnittlichen Tagelohnes der Mitglieder. Dieser Tagelohn ist zur Zeit G. 5 It 1
festgesetzt:
a) für männliche Mitglieder über 16 Jahren auf Mark,
b) für weibliche Mitglieder über 16 Jahren auf . Mark, C. 8 Abs. 2.)
c) für männliche Mitglieder unter 16 zwischen 14 und 16] Jahren und für
Lehrlinge auf . Mark,
d) für weibliche Mitglieder unter 16 lzwischen 14 und 16] Jahren auf
.. Mark
Ie) für männliche Mitglieder unter 14 Jahren auf Mark,
I)für weibliche Mitglieder unter 14 Jahren auf Mark.]
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungs-
behörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch An-
schlag lin allen Werkstätten] lin allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.]
oder
(B.) sdes durchschnittlichen Tagelohnes derjenigen der nachfolgenden Mitgliederklassen, zo nabs. 2,
welcher das Mitglied angehört: as. 2)
a) Werhmeisten Beamte 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf
ark,
b anarkeiler, Maschinisten 2c., deren durchschnittlicher, Tagelohn festgesetzt ist
au.·.................·. Mark
c)sonstcgemannltche großjährige Arbeiter, deren durchschnittlicher Tagelohn fest-
gesetzt ist auf . Mark,
d) männliche Arbeiter von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn
festgesett. ist auf Mark,
e) (5) Vorarbeiterinnen, Aufseherinnen 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn fest-
gesetzt ist auf Mark,
f) sonstige großjährige Arbeiterinnen, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt
ist aauf ... Mark,
g) Arbeiterinnen von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn fest-
gesetzt ist auf Mark,
b) männliche Arbeiter unter 16 zwischen 14 und 16] Jahren und Lehrlinge,
deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist acuf . Mark,
i) Arbeiterinnen unter 16 lzwischen 14 und 16] Jahren, deren durchschnittlicher
Tagelohn festgesetzt ist af. Mark,
k) Kinder unter 14 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf
Mark.]
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungs-
behörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch
Anschlag lin allen Werkstätten] lin allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.]
oder
(C) ldes wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe 4 Mark für den
Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen
oder in wechselnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der (dreil letzten
der Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden oder, wenn das erkrankte
Mitglied nicht während dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durch-
schnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitgliedes zu Grunde
gelegt. Die Feststellung erfolgt sauf Grund der Lohnlisten] durch den Vorstand.]
e) Nach §. 26a Absatz 2 Ziffer 6 des Gesetzes der wirkliche Arbeitsverdienst der Kassenmitglieder, soweit
er 4 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.
Jenachdem a, b oder c als Grundlage angenommen werden soll, ist die Fassung unter A, B
oder C zu wählen.
(5) Die Klasseneintheilung kann auch so erfolgen, daß es nicht erforderlich ist, für weibliche Arbeiter
besondere Klassen zu bilden.