Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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(A.) sdes durchschnittlichen Tagelohnes der Mitglieder. Dieser Tagelohn ist zur Zeit G. 5 It 1 
festgesetzt: 
a) für männliche Mitglieder über 16 Jahren auf Mark, 
b) für weibliche Mitglieder über 16 Jahren auf . Mark, C. 8 Abs. 2.) 
c) für männliche Mitglieder unter 16 zwischen 14 und 16] Jahren und für 
Lehrlinge auf . Mark, 
d) für weibliche Mitglieder unter 16 lzwischen 14 und 16] Jahren auf 
.. Mark 
Ie) für männliche Mitglieder unter 14 Jahren auf Mark, 
I)für weibliche Mitglieder unter 14 Jahren auf Mark.] 
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungs- 
behörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch An- 
schlag lin allen Werkstätten] lin allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.] 
oder 
(B.) sdes durchschnittlichen Tagelohnes derjenigen der nachfolgenden Mitgliederklassen, zo nabs. 2, 
welcher das Mitglied angehört: as. 2) 
a) Werhmeisten Beamte 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf 
ark, 
b anarkeiler, Maschinisten 2c., deren durchschnittlicher, Tagelohn festgesetzt ist 
au.·.................·. Mark 
c)sonstcgemannltche großjährige Arbeiter, deren durchschnittlicher Tagelohn fest- 
gesetzt ist auf . Mark, 
d) männliche Arbeiter von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn 
festgesett. ist auf Mark, 
e) (5) Vorarbeiterinnen, Aufseherinnen 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn fest- 
gesetzt ist auf Mark, 
f) sonstige großjährige Arbeiterinnen, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt 
ist aauf ... Mark, 
g) Arbeiterinnen von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn fest- 
gesetzt ist auf Mark, 
b) männliche Arbeiter unter 16 zwischen 14 und 16] Jahren und Lehrlinge, 
deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist acuf . Mark, 
i) Arbeiterinnen unter 16 lzwischen 14 und 16] Jahren, deren durchschnittlicher 
Tagelohn festgesetzt ist af. Mark, 
k) Kinder unter 14 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf 
Mark.] 
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungs- 
behörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch 
Anschlag lin allen Werkstätten] lin allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.] 
oder 
(C) ldes wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe 4 Mark für den 
Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen 
oder in wechselnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der (dreil letzten 
der Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden oder, wenn das erkrankte 
Mitglied nicht während dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durch- 
schnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitgliedes zu Grunde 
gelegt. Die Feststellung erfolgt sauf Grund der Lohnlisten] durch den Vorstand.] 
e) Nach §. 26a Absatz 2 Ziffer 6 des Gesetzes der wirkliche Arbeitsverdienst der Kassenmitglieder, soweit 
er 4 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. 
Jenachdem a, b oder c als Grundlage angenommen werden soll, ist die Fassung unter A, B 
oder C zu wählen. 
(5) Die Klasseneintheilung kann auch so erfolgen, daß es nicht erforderlich ist, für weibliche Arbeiter 
besondere Klassen zu bilden. 
 
	        
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