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S. 23.
Reservefonds.
Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe C. 32.)
der letzten 3 Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange
der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahres-
betrages der Kassenbeiträge zuzuführen.
S. 24.
Erhöhung der Beiträge und Ermäßigung der Kassenleistungen.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer G. 33 Abs. 1.)
Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht
ausreichen, so müssen 00 sentweder die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des §. 20 des
Krankenversicherungsgesetzes gemindert oder] die Beiträge bis auf 4½ Prozent des (durchschnittlichen (§. 31 Abs. 2.)
Tagelohns] [Arbeitsverdienstes! (5. 5) erhöht werden. Dabei sind die Vorschriften des §. 31 Absatz 7
zu beachten.
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse durch die Beiträge, nachdem dieses C. 65 Abs. 2.)
insgesammt 4½ Prozent des (durchschnittlichen Tagelohns] [Arbeitsverdienstes] (§. 5) erreicht haben,
nicht gedeckt, so hat die Firma die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen
Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besseren Stand der Kasse keine Rück-
erstattung fordern kann. ·
’«§.25.
Ermäßigungen der Beiträge und Erhöhung der Kassenleistungen.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben (8. 33 Abs. 2.)
übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des vorgeschriebenen Mindestbetrages erreicht
hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder eine Erhöhung oder Erweiterung der Kassen—
leistungen herbeizuführen.
« §.26.
Allgemeine Bestimmung über Beiträge und Kassenleistungen.
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten (. 29.)
Beiträgen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht erhoben werden. «
Zu anderen Zwecken, als den statutmäßigen Unterstützungen, der statutmäßigen Ansammlung
und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten (vergl. 8. 21 Absatz 1)
dürfen Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht erfolgen.
8. 27.
Organe der Kasse.
Organe der Kasse sind der Vorstand und die Generalversammlung.
8. 28.
Zusammensetzung des Vorstandes.
Der Vorstand der Kasse besteht:#h E 38 AobD 1
a) aus einem Vertreter der Firma als Vorsitzenden und dem Kassenführer, welcher 6. 6 3. 2.)
Zu §. 24. · ·
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Unterstützungen über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen. «
Zu§«.28.
(1) Der Betriebsunternehmer hat Anspruch auf Vertretung im Vorstande nach dem Verhältniß der von
ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zur Gesammtsumme aller Beiträge. Mehr als ein Drittel der Stimmen