Full text : Die Kriegsgesetze betreffend Einschränkungen der Malzverwendung in den Bierbrauereien.

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tume  der  Landesherren,  der  Mitglieder  der
landesherrlichen  Familien  und  der  Fürstlichen
Familie  Hohenzollern,  der  bei  dem  Deutschen
Reiche  oder  einzelnen  Zundesstaaten  beglaubigten
  Dertreter  anderer  Staaten,  der  Dostverwaltungen,
  der  Deeresverwaltungen  oder  der
Marineverwaltung  stehen.

§  10.

Diese  Derordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Derkündung  in  Kraft.  Der  Bundesrat  bestimmt
den  Seitpunkt  des  Außerkrafttretens  und  erläßt
  die  alsdann  erforderlichen  Uebergangsvorschriften.


Berlin,  den  25.  Februar  1915.

Der  Stellvertreter  des  Reichslianzlers
Delbrück.