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tume der Landesherren, der Mitglieder der
landesherrlichen Familien und der Fürstlichen
Familie Hohenzollern, der bei dem Deutschen
Reiche oder einzelnen Zundesstaaten beglaubigten
Dertreter anderer Staaten, der Dostverwaltungen,
der Deeresverwaltungen oder der
Marineverwaltung stehen.
§ 10.
Diese Derordnung tritt mit dem Tage ihrer
Derkündung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt
den Seitpunkt des Außerkrafttretens und erläßt
die alsdann erforderlichen Uebergangsvorschriften.
Berlin, den 25. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichslianzlers
Delbrück.