Volltext : Verzeichniss der Handschriften im Preussischen Staate. Göttingen 3. (3)

76.  Jahrgang.  24.  15.  Dezember  1911.

Dr.  J.  A.  Beuffert's
Blältter  für  Kechtsanwenoöung.

Herausgegeben  von
Dr.  K.  Rober  Dr.  Th.  Sugelmann

Oberlandesgerichtsrat  in  München  und  Oberlandesgerichtsrat  in  München.

Verlag  von  U.  E.  Sebald,  Nürnberg.

Vorteilsausgleichung  nach  bürgerlichem  Recht.
·  VonProfessorDr.PaulOertmanninEklangen.

Die  nachfolgenden  Zeilen  geben  einen  Vortrag  wieder,  den  ich  am  5.  Oktober
  1911  zu  Berlin  als  Glied  einer  vom  preußischen  Justizministerium  für  Richter
und  Staatsanwälte  des  Kammergerichts  veranstalteten  Vortragsreihe  gehalten
habe.  Wenn  ich  ihn  trotz  meines  im  Jahre  1901  erschienenen  Buches  über  „Die
Vorteilsausgleichung  beim  Schadensersatzanspruch“  veröffentliche,  so  geschieht
das  besonders  deswegen,  weil  ich  damit  die  erwünschte  Gelegenheit  finde,  die
damals  entwickelten  Ideen  in  wichtigen  Punkten  zu  ergänzen  und  zu  vertiefen.
Ich  hoffe  daher  auch  dem  Kenner  meines  Buches  einiges  Neue  bieten  zu  können.

·  I.

Vier  einfache  Beispiele  mögen  an  die  Spitze  gestellt  werden,  um  die  Abgrenzung
  des  Themas  vorzubereiten:

1.  A.  verklagt  den  B.  auf  Schadensersatz  wegen  schuldhafter  Tötung  eines
Pferdes;  B.  beruft  sich  zur  Herabminderung  seiner  Pflicht  darauf,  daß  dem  A.
der  Kadaver  verblieben  und  von  ihm  zu  einem  bestimmten  Betrage  verwertet  sei.

2.  C.  nimmt  den  Spediteur  D.  auf  Schadensersatz  in  Anspruch,  weil  dieser
zur  Versendung  der  in  Auftrag  gegebenen  Waren  vertragswidriger  und  schuldhafter
  Weise  statt  des  Landweges  den  billigeren  Seeweg  gewählt  hatte  und  die
Waren  während  des  Transportes  beraubt  waren.  D.  verlangt,  daß  die  durch  sein
Verhalten  ersparten  Mehrkosten  des  Landweges  abgesetzt  werden!).

3.  Der  bei  der  Zwangsversteigerung  eines  Grundstückes  ausgefallene  Hypothekar
  E.  verklagt  den  ihm  deswegen  —  auf  Grund  von  Garantievertrag,  Beamtenhaftung
  oder  aus  sonstigem  Rechtsgrunde  —  verantwortlichen  F.  auf  Schadensersatz.
  F.  wendet  ein,  der  Kläger  habe  das  Hypothekengrundstück  bei  der  Zwangsversteigerung
  weit  unter  dem  wahren  Werte  erstanden  und  sei  infolgedessen  im
Endergebnis  nicht  geschädigt  worden.

4.  Der  beim  Kürschner  H.  zur  Reparatur  befindliche  Pelz  des  G.  ist  aus
dem  schlechtverwahrten  Lager  des  H.  durch  dessen  Gesellen  gestohlen  worden.
G.  klagt  auf  Schadensersatz  gegen  H.;  dieser  verlangt,  daß  ihm  der  Kläger  Zug

1)  S.  den  Fall  in  der  Hamburgischen  Handelsgerichtszeitung  1885  Hauptbl.  Nr.  109
(LG.  Hamburg  vom  26.  X.  “*3
2)  S.  die  Enisch,  des  RGB.S.  III  v.  4.  I.  1907,  Bd.  65  Nr.  16  S.  57  f.

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