76. Jahrgang. 24. 15. Dezember 1911.
Dr. J. A. Beuffert's
Blältter für Kechtsanwenoöung.
Herausgegeben von
Dr. K. Rober Dr. Th. Sugelmann
Oberlandesgerichtsrat in München und Oberlandesgerichtsrat in München.
Verlag von U. E. Sebald, Nürnberg.
Vorteilsausgleichung nach bürgerlichem Recht.
· VonProfessorDr.PaulOertmanninEklangen.
Die nachfolgenden Zeilen geben einen Vortrag wieder, den ich am 5. Oktober
1911 zu Berlin als Glied einer vom preußischen Justizministerium für Richter
und Staatsanwälte des Kammergerichts veranstalteten Vortragsreihe gehalten
habe. Wenn ich ihn trotz meines im Jahre 1901 erschienenen Buches über „Die
Vorteilsausgleichung beim Schadensersatzanspruch“ veröffentliche, so geschieht
das besonders deswegen, weil ich damit die erwünschte Gelegenheit finde, die
damals entwickelten Ideen in wichtigen Punkten zu ergänzen und zu vertiefen.
Ich hoffe daher auch dem Kenner meines Buches einiges Neue bieten zu können.
· I.
Vier einfache Beispiele mögen an die Spitze gestellt werden, um die Abgrenzung
des Themas vorzubereiten:
1. A. verklagt den B. auf Schadensersatz wegen schuldhafter Tötung eines
Pferdes; B. beruft sich zur Herabminderung seiner Pflicht darauf, daß dem A.
der Kadaver verblieben und von ihm zu einem bestimmten Betrage verwertet sei.
2. C. nimmt den Spediteur D. auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser
zur Versendung der in Auftrag gegebenen Waren vertragswidriger und schuldhafter
Weise statt des Landweges den billigeren Seeweg gewählt hatte und die
Waren während des Transportes beraubt waren. D. verlangt, daß die durch sein
Verhalten ersparten Mehrkosten des Landweges abgesetzt werden!).
3. Der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstückes ausgefallene Hypothekar
E. verklagt den ihm deswegen — auf Grund von Garantievertrag, Beamtenhaftung
oder aus sonstigem Rechtsgrunde — verantwortlichen F. auf Schadensersatz.
F. wendet ein, der Kläger habe das Hypothekengrundstück bei der Zwangsversteigerung
weit unter dem wahren Werte erstanden und sei infolgedessen im
Endergebnis nicht geschädigt worden.
4. Der beim Kürschner H. zur Reparatur befindliche Pelz des G. ist aus
dem schlechtverwahrten Lager des H. durch dessen Gesellen gestohlen worden.
G. klagt auf Schadensersatz gegen H.; dieser verlangt, daß ihm der Kläger Zug
1) S. den Fall in der Hamburgischen Handelsgerichtszeitung 1885 Hauptbl. Nr. 109
(LG. Hamburg vom 26. X. “*3
2) S. die Enisch, des RGB.S. III v. 4. I. 1907, Bd. 65 Nr. 16 S. 57 f.
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