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Z. Militär Wesen.
Nachtrags - Verzeichniß
derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die
wissenschaftliche Befähigung für den einzjährig-freiwilligen Militärdienst be-
rechtigt sind.
(Vgll. Bekanntmachung vom 31. Mai 1893, Centr.-Bl. S. 171.)
Bemerkung:
Die mit einem #1 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der
Befähigung gefordert wird.
a. Progymnasien.
Königreich Preußen.
Hofgeismar: * Progymnasium (früher: Real-Progymnasium, unter C. c. I. des Hauptverzeichnisses).
Anmerk. Lehranstalt, welche befugt ist, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unter-
richt im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für
jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach
mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß
über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
b. Realschulen.
Curh Freie und Hansestadt Hauiburg.
uxhaven.
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1893.
1. Privat-Lehranstalten. 5)
I. Königreich Preußen.
Paderborn: 1 Unterrichts-Anstalt (Privat-Realschule) von Heinr. Reismann. «
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1893.
II. Großherzogthum Hessen.
Offenbach a. Main: 4 Goetheschule des Dr. Pius Sack.
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1893. Die Ver-
leihung der Berechtigung hat nur bis zum Michaelistermin 1895 einschließlich
Geltung.
« III. Herzogthum Anhalt.
Ballenstedt: Progymnasiale Abtheilung (Privat-Progymnasium) des Instituts des Dr. Otto Wolterstorff.
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1893. Die Ver-
leäihung der Berechtigung hat nur bis zum Michaelistermin 1895 einschließlich
eltung.
L(Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer im Beisein eines
Wi“N“NJ“uN“ 373 abgehaltenen Entlassungs--Prüfung absstellen. sofern für diese Prüfung das Reglement von der Aufsichts-
ehörde genehmigt ist.