Reichsgerichtliche Entscheidungen. 269
herbeigeführt wird. In einem solchen Falle ist vielmehr
die gegen mehrere Angeklagte beschlossene und
in ununterbrochener Folge durchgeführte Maßregel
der Einzelvernehmung eine einheitliche und dem
Gesetze genügt, wenn den betreffenden Angeklagten,
sobald sie sämmtlich wieder vorgelassen sind, der
wesentliche Inhalt desjenigen bekannt gemacht wird,
was in ihrer Abwesenheit verhandelt ist. S. II
5½3. Urtheil vom 30. März 1883. (St PO.
. 246.)
Die Strafprozeßordnung enthält keine ausdrückliche
Bestimmung darüber, in welcher Weise, abgesehen
von der Verhandlung „unter Betheiligung
von Personen, welche der deutschen Sprache nicht
mächtig sind“, Schriftstücke fremder Sprache in die
deutsche Gerichtssprache zu übersetzen sind. Nach
der allgemeinen Auffassung, von welcher die neuen
Justizgesetze ausgehen, muß solches jedoch durch
einen Dolmetscher, in einer dem Princip der
Mündllchkeit und Unmittelbarkeit entsprechenden
Weise geschehen. S. 1 1198/83. Urtheil vom
2. Juli 1883. (Gerichtsverfassungsgesetz 8. 187,
St PO. S. 258, CPO. 8S. 133 Abs. 3.)
Da das Gericht nach §. 260 der Strafprozeßordnung
über das Beweisergebniß nach freier Ueberzeugung
entscheidet, so ist es auch bezüglich der auf
den Rückfall im Sinne des §. 244 des Strafgesetzbuchs
bezüglichen Erfordernisse nicht an bestimmte
Beweikregeln gebunden. Es kann daher seine Ueberzeugung
von deren Vorhandensein auch aus dem
Geständniß des Angeklagten entnehmen. Das
Geständniß kann ferner unter Vorhaltung der Vorstrafen
gewonnen werden. Eine Nothwendigkeit,
diese Vorhaltung in das Protokoll der Hauptverhandlung
aufzunehmen, besteht ebensowenig wie die