Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  269

herbeigeführt  wird.  In  einem  solchen  Falle  ist  vielmehr
  die  gegen  mehrere  Angeklagte  beschlossene  und
in  ununterbrochener  Folge  durchgeführte  Maßregel
der  Einzelvernehmung  eine  einheitliche  und  dem
Gesetze  genügt,  wenn  den  betreffenden  Angeklagten,
sobald  sie  sämmtlich  wieder  vorgelassen  sind,  der
wesentliche  Inhalt  desjenigen  bekannt  gemacht  wird,
was  in  ihrer  Abwesenheit  verhandelt  ist.  S.  II
5½3.  Urtheil  vom  30.  März  1883.  (St  PO.
.  246.)

Die  Strafprozeßordnung  enthält  keine  ausdrückliche
  Bestimmung  darüber,  in  welcher  Weise,  abgesehen
  von  der  Verhandlung  „unter  Betheiligung
von  Personen,  welche  der  deutschen  Sprache  nicht
mächtig  sind“,  Schriftstücke  fremder  Sprache  in  die
deutsche  Gerichtssprache  zu  übersetzen  sind.  Nach
der  allgemeinen  Auffassung,  von  welcher  die  neuen
Justizgesetze  ausgehen,  muß  solches  jedoch  durch
einen  Dolmetscher,  in  einer  dem  Princip  der
Mündllchkeit  und  Unmittelbarkeit  entsprechenden
  Weise  geschehen.  S.  1  1198/83.  Urtheil  vom
2.  Juli  1883.  (Gerichtsverfassungsgesetz  8.  187,
St  PO.  S.  258,  CPO.  8S.  133  Abs.  3.)

Da  das  Gericht  nach  §.  260  der  Strafprozeßordnung
  über  das  Beweisergebniß  nach  freier  Ueberzeugung
  entscheidet,  so  ist  es  auch  bezüglich  der  auf
den  Rückfall  im  Sinne  des  §.  244  des  Strafgesetzbuchs
  bezüglichen  Erfordernisse  nicht  an  bestimmte
Beweikregeln  gebunden.  Es  kann  daher  seine  Ueberzeugung
  von  deren  Vorhandensein  auch  aus  dem
Geständniß  des  Angeklagten  entnehmen.  Das
Geständniß  kann  ferner  unter  Vorhaltung  der  Vorstrafen
  gewonnen  werden.  Eine  Nothwendigkeit,
diese  Vorhaltung  in  das  Protokoll  der  Hauptverhandlung
  aufzunehmen,  besteht  ebensowenig  wie  die