202 Austrag. Vertragsbestätigung. Fulder R.
stätigung, welche nach Art. 18 Nr. 4 des Ger.-Verf.-Ges.
v. 1861 und Art. 13 des Not.-Ges. von
der notariellen Verlautbarung getrennt und den
Gerichten vorbehalten ist, nicht seit Durchführung
des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Ablösung und
Fixirung der Grundlasten betr., prinzipiell gegenstandslos
geworden sei. Da hierüber verschiedene
Ansichten bestehen, so ist in Bezug auf die beregte
Frage für die Handhabung der freiwilligen Gerichtsbarkeit
eine Rechtbßunsicherheit entstanden, welche um
so mißlicher ist, als im Falle eines entstehenden
Rechtsstreites die Giltigkeit aller jener Gutsübergaböverträge
angefochten werden könnte, welche der
erwähnten gerichtlichen Bestätigung entbehren.
Nach dem Fuldischen Rechte bestand daß getheilte
Eigenthum, in welchem der bäuerliche Grundbesitz
stand, aus Erblehen und Laßgütern, letztere
nämlich solche Güter, welche nur auf Lebenzzeit
laßweise verliehen woren.
Die in den Generalakten des unterfränkischen
Appellationsgerlchtes über die Fuldaischen Justiz=Verordnungen
Bd. I Nr. 45 hinterliegende amtliche
Ausgabe der Verordug. d. d. Fulda 16. Hornung
1773 gibt nun schon durch ihren Titel zu erkennen,
daß sie sich nur auf die Erblehen und Laßaüter beziehe,
indem es daselbst heißt: „Hochfürstlich fuldaische
Landesverordnung vom Auszug oder Leibzucht
bel dem Verkauf oder Uebergab deren Bauern-Erblehen=
oder Laßgüter.“ Ferner heißt es
in S. 1 daselbst: „es solle Niemand unter 60 Jahren
sein Gut übergeben, es sei denn, daß er durch
Unglück oder Schicksal außer Stand wäre, dem
Lehen gut weiter vorzustehen“, und als solcher
Ausnahmöfall ist angeführt: „wenn „der Baueroder
Lehenmann“ von Leibeskräften gefallen.“
Dagegen ist von Erheblichkeit, daß nach Thomas'
System der fuldischen Pripatrechte S. 118