Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

230  XXVI.

zur  Versicherung  angemeldet  ist“  die  Worte  „bevor  es  selbst  zur  Versicherung  aufgenommen
ist“  gesetzt;  die  Worte  „von  vier  Fünftel“  kommen  in  Wegfall.

Im  dritten  Absatz  ist  hinter  den  Worten  „Einvernahme  von  Zeugen“  bis  zum  Schlusse
an  Stelle  des  jetzigen  Wortlauts  zu  setzen  „und  Erhebungen  anderer  geeigneter  Beweise  fest—
zustellen.“

Im  vierten  Absatz  werden  statt  der  Worte  „vier  Fünftel  des  ermittelten  Schadens“  die
Worte  „den  ermittelten  Schaden“  gesetzt.

33.  In  §  41  wird  der  zweite  Absatz  gestrichen.

34.  Hinter  §  41  wird  als  §  41  a  folgende  Bestimmung  eingeschoben:

„Wird  ein  Gebäude,  für  welches  die  Versicherung  bereits  in  Wirksamkeit  getreten
  ist,  durch  Feuer  zerstört  oder  beschädigt,  ehe  die  Einschätzung  stattgefunden  hat,
so  ist  der  Versicherungsanschlag  nachträglich  festzustellen,  wobei  die  Bestimmungen  in
§  39  Absatz  3  und  4  entsprechende  Anwendung  finden.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Gebäude,  welches  eine  unter  §  27  fallende  Werthsverminderung
  erlitten  hat,  durch  Feuer  zerstört  oder  beschädigt  wird,  ehe  die
Versicherung  hinsichtlich  des  geminderten  Versicherungsanschlags  in  Wirksamkeit
getreten  ist".

35.  In  §  42  erhält  der  zweite  Absatz  folgende  Fassung:

„Innerhalb  der  ersten  sechs  Tage  nach  dem  Brande  hat  das  Bezirksamt  einen
Augenschein  auf  der  Brandstätte  vorzunehmen  und  den  entstandenen  Schaden  durch
Abschätzung  feststellen  zu  lassen“.

36.  In  §  43  erhält  der  zweite  Absatz  folgende  Fassung:

„Wenn  das  Bezirksomt  auf  Grund  eigener  Wahrnehmung  oder  erhaltener  Mittheilungen
  zu  der  Annahme  gelangt,  daß  der  muthmaßliche  Schaden  den  Betrag  von  dreihundert
  Mark  nicht  übersteigt,  so  kann  es  von  der  Vornahme  eines  Augenscheins  und  der
Führung  einer  polizeilichen  Untersuchung  an  Ort  und  Stelle  absehen  und  mit  der
Schadensabschätzung  einen  der  Bauschätzer  beauftragen.  Erweist  sich  die  vorbezeichnete
Annahme  bei  der  Abschätzung  als  unzutreffend,  so  soll  gleichwohl  eine  nachträgliche
Abschätzung  durch  die  drei  Schätzer  nur  stattfinden,  wenn  die  vorgenommene  Schätzung
einen  Schadensbetrag  von  wenigstens  vierhundert  Mark  ergeben  hat“.

37.  In  §  44  erhält  der  erste  Absatz  folgende  Fassung:

„Vor  geschehener  Abschätzung  beziehungsweise  Revision  darf  auf  der  Brandstätte
mit  Ausnahme  der  von  Seiten  der  Polizeibehörden  aus  sicherheitspolizeilichen  Gründen
oder  behufs  Erkennbarmachung  des  Umfanges  des  Schadens  angeordneten  Abbruchund
  Aufräumungsarbeiten  keine  Veränderung  vorgenommen  werden.“

38.  Der  §  45  wird  aufgehoben.

39.  In  §  46  wird  im  dritten  Absatz  statt  „die  Gerichte“  gesetzt:  „die  Staatsanwaltschaften“.


40.  In  Absatz  1  und  3  des  §  47  wird  statt  „Feuerversicherungsanstalt“  gesetzt:  „Gebäudeversicherungsanstalt".