Metadata : Der Reichstag von Nürnberg 1522-23.

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Stände  nicht  auf  die  Sache  eingehen.  Denn  von  kaiserlicher
Seite  aus  ist  unsers  Wissens  nicht  auf  die  Ausführung  des
Edikts  gedrungen  worden,  wenn  Kurfürst  Joachim  dies  auch
vorgab.-Höchst

  merkwürdig  bleibt  nun  die  Art  und  Weise,
wie  päpstlicherseits  die  Forderung  gegen  Luther  zu  procediren,
  vorgetragen  wurde.  Es  ist  ein  einziges  Ereignis,
diese  Öffentliche  Demütigung  des  Papstes  selbst.  Ebenso
merkwürdig  war  ihre  Wirkung:  in  einem  Augenblick  wurde
Luther  gerechtfertigt  und  verdammt,  seine  Gegner  angeklagt
und  doch  gegen  ihn  gehetzt.  Immerhin  bliebe  es,  abgesehen
  von  diesem  Widerspruche,  unerklärlich,  wie  der  Papst
bei  einer  für  ihn  so  günstig  scheinenden  Zusammensetzung
der  Reichsversammlung  —  es  waren,  wie  wir  wissen,  nicht
halb  so  viel  weltliche  als  geistliche  Fürsten  zugegen  —  doch
seine  Absichten  und  Wünsche  nicht  verwirklichen  konnte,
wenn  nicht  noch  andere  Gründe  vorgelegen  hätten.  Die
Zustände  im  Reich  waren  derartige,  dass  jeden  Augenblick
das  Schlimmste  eintreten  konnte;  kein  Land  schien  mehr
sicher  vor  Empörung,  besonders  seit  am  Rhein  die  Kriegsfackel
  in  Brand  gesetzt  war,  auch  in  den  Städten  gährte
es  bedenklich.  Zudem  hatte  das  unvorsichtige  Vorgehen  des
Nuntius  in  Nürnberg  selbst  eine  Stimmung  erzeugt,  welche
es  geraten  erscheinen  liess,  so  wenig  wie  möglich  Anlass  zu
Empörung  zu  geben.  Und  überdies  war  die  grosse  Zahl
der  Kleriker  durch  das  Geständnis  Adrians  beleidigt  und
erzürnt  worden,  sodass  auch  von  dieser  Seite  der  Eifer  nicht
allzu  gross  war,  Adrians  Wünsche  verwirklichen  zu  helfen.
So  konnte  die  Ausführung  des  Wormser  Edikts  und  der
päpstlichen  Bulle  abgeschlagen  werden,  so  konnten  die
Stimmen  zu  Worte  kommen,  welche  die  evangelische  Predigt
  auf  Grund  der  heiligen  Schrift  allein  zum  Gesetz  zu
machen  bestrebt  waren,  so  konnte  ferner  der  schon  so  oft’)
angeregte  Gedanke  eines  allgemeinen  freien  Coucils  in  einer
deutschen  Stadt  als  Forderung  aufgestellt  werden,  um  einer

1)  Vgl.  Maurenbrecher  8.  197  f.  u.  Elter.  S.  12  f£.