Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel  6.

Wo  in  einem  der  neuen  Strafgesetzbücher,
  im  gegenwärtigen  Gesetze  oder  in
einem  neben  den  genannten  Strafgesetzbuchern
  in  Wirksamkeit  verbleibenden  Specialgesehe
  der  Ausdruck  Monat  gebraucht  ist,
sind  darunter  dreißig  Tage  zu  verstehen.

Artikel  7.

Handlungen,  welche  bisher  nach  einem
der  durch  Art.  3  oder  durch  den  Inhalt
der  neuen  Strafgesehbücher  als  fortbestehend
  bezeichneten  Gesetze  die  Eigenschaft
von  Uebertretungen  an  sich  trugen,  behalten,
  insoferne  das  gegenwärtige  Gesetz
nicht  anders  bestimmt,  auch  künftig  diese
Eigenschaft,  wenn  gleich  die  hiefür  in  dem
einschlägigen  Gesetze  angedrohte  Strafe  das
höchste  Strafmaß  übersteigt,  welches  in  den
neuen  Strafgesetzbüchern  für  Uebertretungssälle
  bestimmt  ist.  Statt  der  etwa  angedrohren
  Gesängnißstrase  ist  jedoch  auf
Arreststrafe  von  gleicher  Dauer  zu  erkennen.


Soweit  nicht  in  dem  betreffenden
Specialgesetze  ein  Anderes  bestimmt  ist
oder  nicht  die  sonstigen  Bestimmungen  desselben
  ein  Anderes  nöthig  machen,  finden
auf  diese  Handlungen  die  allgemeinen  Bestimmungen
  der  in  Art.  1  genannten  Gesehbücher,
  und  zwar  je  nach  der  Natur
der  Handlung  jene  des  Strafgesetzbuches

oder  jene  des  Dolizeistrafgesetzbuches  Anwendung.


Die  Vorschrift,  daß  bei  Uebertretungen
die  an  die  Stelle  einer  uneinbringlichen
Geldstrase  tretende  Arreststrafe  die  Dauer
von  zwei  und  vierzig  Tagen  nicht  überschreiten
  dürfe,  findet  auf  Uebertretungen,
die  mit  einer  hundert  und  fünfzig  Gulden
überstelgenden  Geldstrafe  bedrohr  sind,  keine
Anwendung.  Doch  soll  die  Arreststrafe
nicht  über  drei  Monate  erstreckt  werden,
soferne  nicht  das  betreffende  Spectalgesetz
ausdrücklich  etwas  Anderes  hierüber  bestimmt.


Artikel  8.

Die  in  den  96.  55  und  68  des  Heererganzungsgesetzes
  vom  25.  August  1828
vorgesehenen  Handlungen  sind  Polizeiübertretungen,
  die  in  9.  69—72  sowie  die  in
.  77  vorgesehenen  sind  Vergehen.  Bezüglich
  der  Desertion  bleibt  es  bei  den  bestehenden
  Bestimmungen.

Artikel  9.

Die  in  Art.  VI.  und  VIII.  des  Gesehes
  vom  15.  April  1840  über  den  Schutz
des  Eigenthums  an  Estzeugnissen  der
Literatur  und  Kunst  vorgesehenen  Handlungen
  sind  in  Zukunft  Vergehen.

Artikel  10.

Die  in  Art.  20  des  Gesetzes  vom

26.  Februar  1850  über  die  Versammlungen