Inhaltsverzeichnis : Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

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In  dieser  hier  kurz  angedeuteten  glücklichen  Wirtschaftsordnung  lag
zu  einem  guten  Teile  die  Stärke  mittelalterlicher  Städte.

Heute  ist  die  Stadt  nicht  mehr  eine  für  sich  abgeschlossene  Gemeinschaft,
  sie  ist  nur  dienendes  Glied  eines  größeren  Ganzen.  Wer  möchte
aber  für  diese  moderne  Gesellschaft  nicht  wünschen,  daß  es  gelingen  möchte,
„eine  Organisation  der  Arbeit  auszubilden,  die  dem  Einzelnen  und  der
Volksgesamtheit  in  gleichem  Maße  gerecht  wird,  wie  ihrer  Bürgerschaft
die  soziale  Organisation  der  mittelalterlichen  Stadt!“

Und  in  diesem  vortrefflichen  Boden  wurzelt  nun  die  den  mittelalterlichen
  Städten  eigentümliche  Verfassung  und  Verwaltung.

Nur  weniges  zunächst  von  der  äußeren  Verfassungsform.  Wir
übergehen  auch  hier  alle  Einzelheiten  —  die  umstrittene  Frage  der  Entstehung
der  Stadtverfassung,  ihre  Weiterentwickelung,  den  siegreichen  Kampf,  den
die  Handwerkerzünfte  gegen  die  Alleinherrschaft  der  vornehmen  ratsfähigen
Patrizier  (der  „Geschlechter")  um  die  Beteiligung  am  Stadtregiment  geführt
  hatten  —  und  versetzen  uns  mitten  in  die  höchste  Blütezeit  des
städtischen  politischen  Lebens,  etwa  in  die  Zeit  um  1450,  wo  die  jetzt
machtvollen  Zünfte  fast  überall  eine  Teilnahme  an  der  städtischen  Verwaltung
  erzwungen  haben.  Diese  Zeit  bietet  uns  das  ganz  besondere
Interesse,  daß  hier  der  gesamten  Bürgerschaft,  sei  es  unmittelbar,
sei  es  mittelbar  durch  die  Zünfte,  eine  gewisse  Teilnahme  am  Rate  und
der  Verwaltung  der  Stadtangelegenheiten  eingeräumt  ist.  Die  äußere
Form  dieser  Verfassung  ist  in  zahlreichen  Städten  so:  An  der  Spitze
steht  der  Bürgermeister.  Der  bisherige  Rat  der  patrizischen  „Geschlechter"
bleibt  als  sogenannter  „kleiner“  oder  „engerer"  Rat  bestehen  und  neben
ihm  steht  der  sogenannte  „weitere“  oder  „äußere"  Rat  der  Zunftgenossen.
Der  letztere  mußte  von  dem  ersteren  bei  allen  wichtigen  Geschäften  zugezogen
  werden,  er  bildete  gewissermaßen  die  Gemeindevertretung  gegenüber
  dem  alten  Rat,  der  sich  zur  Obrigkeit  entwickelt  hatte.  Wir  finden
hierin  eine  unverkennbare  Ahnlichkeit  mit  unserer  heutigen  Stadtverfassung,
Magistrat  und  Stadtverordneten,  wenn  auch  damals  im  einzelnen  die
beiderseitigen  Geschäftskreise  weniger  scharf  bestimmt  und  abgegrenzt
waren,  auch  beide  Organe  als  der  „Rat“  bezeichnet  werden.  Zahlreiche
Ratsdeputationen  und  Kommissionen  übten  —  wie  heute  —  ihre  Wirksamkeit.
Wir  haben  sie  schon  oben  bei  der  Schilderung  des  mittelalterlichen  Rathauses
  kennen  gelernt.

Der  Bürgermeister  und  die  Ratsherren  wurden  in  einigen  Städten
von  der  ganzen  Bürgerschaft  gewählt,  in  anderen  ergänzte  sich  der  Rat
durch  Kooptation  und  ernannte  selbst  den  Bürgermeister.  Beachtenswert
ist  die  kurze  Amtsdauer  der  Ratsherren,  die  meist  nur  eine  einjährige
war.  Wie  hierdurch,  so  stand  auch  allein  schon  durch  die  große  Zahl
der  Ratsherren  der  Gesamtbürgerschaft  ein  großer  Einfluß  an  der  Leitung
der  städtischen  Angelegenheiten  zu:  bestand  doch  z.  B.  1368  in  Augsburg