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12. Feigen, Korinthen, Rosinen, Nr. 25h 2 des Tarifs,
13. Getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und dergl., Nr. 25h 3 des Tarifs,
14. Saffran; rother, spanischer Pfeffer, aus Nr. 25 i des Tarifs,
15. Honig, Nr. 251 des Tarifs,
16. Kaffee, roher, aus Nr. 25m 1 des Tarifs,
17. Kakao in Bohnen, roher, Nr. 25m Za des Tarifs, ·
18. Frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser
ngat: trockene Nüsse, Kastanien, Johannisbrot, Pinienkerne, aus Nr. 25 p 2 des
Tarifs, "
19. Salz (Koch-, Siede-, Stein= und Seesalz), aus Nr. 25t des Tarifs,
Salz, seewärts eingehend, Anmerkung zu Nr. 25t# des Tarifs,
20. Tabackblätter, unbearbeitet, und Stengel, auch Tabacksaucen, Nr. 25 v 1 des Tarifs,
21. Cigarren und Cigaretten, Nr. 25 v 2 a des Tarifs,
22. Fester und flüssiger Zucker jeder Art, Nr. 25 x des Tarifs,
23. Olivenöl in Fässern, aus Nr. 26b des Tarifs,
24. Olivenöl in Fässern, amtlich denaturirt, aus Nr. 264 des Tarifs,
25. Palm= und Kokosnußöl, Nr. 26e des Tarifs,
26. Fischspeck, Fischthran, Nr. 26k des Tarifs,
27. Bienenwachs, einschließlich sonstigen Insektenwachses, aus Nr. 26 m des Tarifs,
finden die Zollsätze des geltenden allgemeinen Zolltarifs beziehungsweise die Zollsätze der Vertragstarife nur
insoweit Anwendung, als die Abstammung dieser Waaren aus anderen Ländern als aus Spanien (das
Festland, die Balearen, die Canarischen Inseln und die Presidios) oder den spanischen überseeischen Be-
sitzungen (Cuba, Portorico, Philippinen, Guinea-Inseln u. s. w.) glaubhaft nachgewiesen wird.
II. Dieser Nachweis ist durch behördliche, eventuell in beglaubigter Uebersetzung beizubringende
Atteste des Heimathlandes oder in anderer Weise (Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, Original-
Frachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen 2c.) zu erbringen.
Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waaren als
Passagiergut von Reisenden eingehen.
III. Wenn über den Ursprung der vorbezeichneten Waaren aus anderen Ländern als Spanien
oder den spanischen überseeischen Besitzungen Zweifel nicht bestehen, so kann mit Genehmigung des Amts-
vorstandes von der Beibringung eines besonderen Nachweises über den Ursprung der Waare Abstand
genommen werden.
IV. Der Reichskanzler wird ermächtigt, das Nähere über den Inhalt der Ursprungsnachweise zu
bestimmen und vorzuschreiben, in welchen Fällen nach Maßgabe der bestehenden Verträge von der Forde-
rung von Ursprungsnachweisen Abstand zu nehmen ist.
V. Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landes-Finanzbehörden Erleichterungen
hinsichtlich der Beibringung von Ursprungsnachweisen gewährt werden.
VI. Diejenigen am Tage des Inkrafttretens der Kaiserlichen Verordnung vom 25. Mai d. J. in
den deutschen Zollausschlüssen vorhandenen spanischen Waaren der unter I genannten Art, für welche die
Befreiung von den Zollzuschlägen in Anspruch genommen wird, sind spätestens am 3. Tage nach Ver-
kündigung der Kaiserlichen Verordnung nach Gattung, Menge und Verpackung unter Angabe des Auf-
bewahrungsortes und des Eigenthümers oder Waarendisponenten bei den seitens der Landesregierung
bezeichneten Behörden anzumelden. Diesen Behörden liegt auch die demnächstige amtliche Feststellung der
fraglichen Waarenbestände ob.
Der Eigenthümer bezw. der Waarendisponent oder ein Vertreter desselben hat der Feststellung
beizuwohnen und die dazu erforderlichen Vorkehrungen nach amtlicher Anweisung zu treffen sowie auch
die nöthigen Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr verrichten zu lassen.
Berlin, den 25. Mai 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.