Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

62  Zweiter  Abschnitt:  Der  König  und  das  Königliche  Haus.  8  9.

 

Diese  Auffassung  der  fraglichen  Vorschriften  scheint  mir  auch  durchgehends  zu  einem
Ergebnis  zu  führen,  wie  es  der  Gesetzgeber  verständigerweise  hat  beabsichtigen  können.

„Nach  dem  Übergange  gilt  wieder  der  Vorzug  des  Mannesstammes
  in  der  Primogeniturordnung“  (Verf.-Urk.  &  7  Satz  3).  Beide
Grundsätze  waren  ja,  wie  wir  sahen,  bei  dem  Übergange  zur  weiblichen  Linie  durchbrochen
worden.  Es  gilt  aber  nicht  bloß  dieser  doppelte  Vorzug,  sondern  die  ganze  Thronfolgeordnung
  unserer  Verfassung  gilt  schlechthin  mit  Einschluß  nötigenfalls  auch  der  neuen
außerordentlichen  Thronfolge  einer  weiblichen  Linie  gemäß  Verf.-Urk.  &7;  denn  diese
weibliche  Linie  ist  hier  wieder  eine  solche  des  jetzigen  sächsischen  Hauses,  das  aus  der  weiblichen
  Linie  des  alten  sächsischen  Hauses  sich  neu  erbaut  hat,  gerade  so  wie  in  dem  vorhin
zuerst  betrachteten  Falle  der  Erbverbrüderung  aus  dem  Mannesstamme  des  erbverbrüderten.“)


§  10.  Die  Rechtsstellung  des  Königs.  Man  pflegt  die  ganze  Rechtsstellung  des
Fürsten  nach  drei  Arten  von  Rechten  einzuteilen,  die  ihm  zustehen:  Hoheitsrechte,
Ehrenrechte  und  Vermögensrechte.  Die  Pflichten  des  Königs  sind  in
der  Hauptsache  Gewissenspflichten  und  entziehen  sich  als  solche  unserem  Blick.  Durch
das  verfassungsmäßige  Verhältnis  zum  Volke  und  zur  Volksvertretung  ist  aber  auch  die
Möglichkeit  staatsrechtlicher  Pflichten  gegeben.  So  weit  solche  ausgebildet
sind,  bringen  wir  sie  im  Zusammenhang  der  entsprechenden  Rechte  zur  Vorstellung.

I.  Die  frühere  Auffassung  sah  in  der  Gewalt  des  Fürsten  eine  Gesamtheit  von  einzelnen
  Hoheitsrechten,  welche  die  Wissenschaft  aufzuzählen  und  gehörig  abzugrenzen
  bemüht  war.  Jetzt  hat  der  König  einfach  die  ganze  umfassende  Staatsgewalt.1)
Die  verschiedenen  Richtungen,  in  welchen  sie  sich  äußert,  werden  wohl  noch  als  Hoheitsrechte
  bezeichnet;  das  ist  aber  nur  ein  Einteilungsmaßstab,  weiter  nichts,  gibt  namentlich
in  keiner  Weise  eine  Andeutung  von  bestehenden  Rechtsgrenzen.  Um  jedes  Mißverständnis
  auszuschließen,  spricht  man  jetzt  lieber  von  Regierungsrechten  des
Königs.  Diese  sind  nichts  anderes  als  die  ganze  Staatsgewalt,  unter  dem  Gesichtspunkte
betrachtet,  daß  sie  dem  König  zu  dienen  hat  bei  seiner  Regierung.

1.  In  dem  Augenblick,  da  der  bisherige  König  aufhört  es  zu  sein,  vollzieht  sich  der
Übergang  der  Regierungsrechte  auf  den  durch  die  Regeln  der  Thronfolgeordnung  Bezeichneten.
  Man  drückt  das  einfacher  und  richtiger  dadurch  aus,  daß  man  sagt:  er  wird
König.  Denn  in  Wahrheit  ist  es  die  persönliche  Eigenschaft  König,  Staatsoberhaupt  zu
sein,  die  auf  solche  Weise  begründet  wird.  Die  Regierungsrechte  sind  nur  Ausflüsse  davon.
Man  nennt  den  Vorgang  Anfall  der  Krone  doder,  wie  die  Verf.-Urk.  &  11  sich
ausdrückt,  der  Thronfolge,  Erwerb  der  Krone,  Thronbesteigung.  Der  erste

34)  Der  neugewonnene  Herrscher  kann  hier  auch  eine  Königin  sein;  hat  diese  nur  eine  Tochter,
so  setzt  sich  dieser  anormale  Zustand  bei  dieser  als  einer  neuen  weiblichen  Linie  des  neuen  Hauses
fort;  nur  so  bald  als  möglich  muß  die  Thronfolge  in  die  Erbfolge  eines  Mannesstammes  übergehen.


Opitz,  Staats-R.  I  S.  137,  setzt  den  Fall  voraus,  daß  der  neue  Herrscher  nur  Aszendenten
und  Seitenverwandte  hinterließe,  die  würden  dann,  meint  er,  nur  berufen  sein,  wenn  sie  zugleich
„zur  weiblichen  Linie  gehören“,  d.  h.  also  wohl  zur  weiblichen  Linie  des  alten  Hauses.  Zu  irgendeiner
  Linie  des  neuen  Hauses  gehören  sie  allerdings  nicht.  Es  würde  uns  aber  doch  zu  weit  führen,
alle  Möglichkeiten  auszu  enken,  die  das  Schicksal  spielend  bereiten  kann,  und  dafür  im  voraus
die  Rechtsentscheidung  zu  geben.

1)  Der  Ausdruck  der  Verf.-Urk.  §  4  „vereinigt  in  sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt"  klingt
noch  an  das  alte  Sammelwerk  von  einzelnen  Rechten  an.