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g. 19.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten Stelle ein und tritt für ihn ein:
a) im Falle des F. 17., wenn der Reprsentant slirbt, seinen deichpflichtigen
Grundbesitz aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an
einem entfernten Orte wählt, auf so lange, bis von dem stimmberechtigten
Oominium, resp. dem Besitznachfolger in demselben anderweite
Beslimmung über die Ausübung des Repräsentantenrechts
getroffen ist;
b) im Falle des F. 18., wenn der gewählte Repräsentant wäáhrend
seiner Wahlzeit stirbt, seinen deichpflichtigen Grundbesitz aufgiebt,
oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Wohnorte
wählt.
*m-Wenn
von einer oder der anderen Gemeinde, oder einem oder dem anderen
Dominium die Bestellung des Repräsentanten unterbleibt, so sind die bestellten
Reprasentanten der anderen Gemeinden und Dominien ohne Rücksicht
auf ihre Anzahl für sich allein zu den Wahlen des Deichhauptmanns und des
Deichinspektors, und mit diesen zu allen Deichamtsbeschlüssen berechrigt.
g. 21.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landesherrlicher
Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1865.
(1. .) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).