Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g.  19.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Repräsentanten  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  ein:

a)  im  Falle  des  F.  17.,  wenn  der  Reprsentant  slirbt,  seinen  deichpflichtigen
  Grundbesitz  aufgiebt,  oder  seinen  bleibenden  Wohnsitz  an
einem  entfernten  Orte  wählt,  auf  so  lange,  bis  von  dem  stimmberechtigten
  Oominium,  resp.  dem  Besitznachfolger  in  demselben  anderweite
  Beslimmung  über  die  Ausübung  des  Repräsentantenrechts
getroffen  ist;

b)  im  Falle  des  F.  18.,  wenn  der  gewählte  Repräsentant  wäáhrend
seiner  Wahlzeit  stirbt,  seinen  deichpflichtigen  Grundbesitz  aufgiebt,
oder  seinen  bleibenden  Wohnsitz  an  einem  entfernten  Wohnorte
wählt.

*m-Wenn
  von  einer  oder  der  anderen  Gemeinde,  oder  einem  oder  dem  anderen
  Dominium  die  Bestellung  des  Repräsentanten  unterbleibt,  so  sind  die  bestellten
  Reprasentanten  der  anderen  Gemeinden  und  Dominien  ohne  Rücksicht
auf  ihre  Anzahl  für  sich  allein  zu  den  Wahlen  des  Deichhauptmanns  und  des
Deichinspektors,  und  mit  diesen  zu  allen  Deichamtsbeschlüssen  berechrigt.

g.  21.

Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1865.

(1.  .)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).