Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Zu  §&  41  und

Zu  dens.  §6.

—

Zu  dens.  g8.

(370  )

§19.  Von  den  Personen,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben,  haben  sich
vor  Beginn  des  Gewerbebetriebs  mit  Gewerbesteuerscheinen,  als  Beleg  über  die
erfolgte  Beiziehung  zur  hierländischen  Gewerbesteuer  zu  versehen:

a.)  die  §  41  A.  des  Gesetzes  genannten  Personen,  insoweit  sie  nicht  nach  §  42,  1

des  Gesetzes  (§  26  dieser  Verordnung)  von  der  Gewerbesteuer  frei  zu  lassen  sind;
(siehe  hierüber  §  2  8  dieser  Verordnung.)

b.)  Ausländer,  welche  zwischen  inländischen  Orten  regelmäßige  Binnenschifffahrt  (§  33
des  Gesetzes)  oder  ein  sonstiges  regelmäßiges  Transportgewerbe  (§  35  des  Gesetzes)
betreiben,

c#.)  Ausländer,  welche  mit  Handelsgegenständen  im  Inlande  umherziehen  (§J  41  F.
des  Gesetzes),

a.)  Inländer,  welche  die  9§  41  D,  E,  F  des  Gesetzes  benannten  Gewerbe  betreiben.

Die  unter  a,  b,  c  genannten  Personen  haben  die  geordnete  Gewerbesteuer  an  die
Steuereinnahme  derjenigen  Stadt,  welche  sie  im  Inlande  zuerst  betreten,  und  zwar  auf  wenigstens
  3  Monate  im  Voraus  zu  entrichten,  bei  einem  längern  Aufenthalte  im  Inlande
aber  den,  ebenfalls  von  3  zu  3  Monaten  im  Voraus  zu  erlegenden  Steuerbetrag,  an  die
Steuereinnahme  derjenigen  Stadt  abzuführen,  welche  sie  nach  Ablauf  der  vorhergehenden
Frist  zuerst  berühren.

Von  den  gedachten  Stenereinnahmen  ist  der  Empfang  der  Steuer  auf  dem  Gewerbesteuerscheine
  zu  bekennen.

Dagegen  haben  die  unter  d.  aufgeführten  Inländer  die  Steuer  an  dem  Orte,  wo
sie  sich  wesentlich  aufhalten,  in  den  geordneten  Terminen  (§  42  nachstehend)  zu  entrichten
und  ist  daher  in  solchem  Falle  von  der  Steuereinnahme  nur  das  Nöthige  gehörigen  Orts
anzumerken,  um  die  Steuer  zu  seiner  Zeit  zu  erheben.

Die  §  41  B,  C  des  Gesetzes  genannten  Ausländer  endlich  haben  die  erfolgte  Abführung
  der  von  ihnen  nach  Verdiensttagen  zu  entrichtenden  Gewerbesteuer  durch  QOuittungen
  der  Ortssteuereinnehmer  nachzuweisen.

Für  die  nach  §  24,  5  und  7  und  §  42,  3  des  Gesetzes  Lon  der  Gewerbesteuer  befreiten
  Geschäfte  bedarf  es  der  Ertheilung  und  Führung  von  Gewerbesteuerscheinen  oder
Freischeinen  nicht.

§  20.  Die  Gewerbesteuerscheine  sind  nur  von  den  Ortsobrigkeiten  nach  den  beigedruckten
  Formularen  Sub  A.,  a  und  A,  b  im  Folioformate  auszustellen,  auch  in  Fällen,
wo  die  Steuer  sofort  zu  erlegen  ist,  (§  19,  a,  b,  c  vorstehend)  erst  nach  erfolgter  Entrichtung
  derselben  an  den  Einnehmer  zu  vollziehen.

Für  jeden  solchen  Schein  ist  dem  Empfänger  an  Kosten  eine  Gebühr  von  nicht  mehr
als  —  21  Ngr.  —  abzuverlangen.

#J21.  Die  Gewerbesteuerscheine  dienen  lediglich  zur  Ausweisung  über  die  erfüllte