Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

12.

Für  die  Uebungsorte,  an  welchen  sich  Artillerie
depots  nicht  befinden,  sind  für  den  im  Laufe  de
Uebungen  eintretenden  Ausfall  an  Waffen  angemessen
Reserven  zu  überweisen.

Nach  beendeten  Uebungen  sind  die  Waffen  in  ge
wöhnlicher  Weise  —  die  Gewehre,  ohne  sie  zu  zer
legen  —  zu  reinigen  und  an  die  Artilleriedepot
zurückzuliefern.  In  Letzteren  erfolgt  die  Instandsetzun
und  demnächst  die  außerordentliche  Reinigung  de
zurückgelieferten  Waffen.

Die  Absendung  von  Abgabekommissionen  seiten
der  Truppentheile  hat  dabei  nicht  stattzufinden.

Alle  aus  der  Instandsetzung  der  Waffen  entstehende
Kosten  haben  die  Artilleriedepots  zu  bezahlen  und  be
Kapitel  37,  Titel  18a  des  Etats  zu  verausgaben.

Dagegen  wird  den  Truppentheilen  Waffen-Repa
raturgeld  nicht  gewährt;  dasselbe  ist  vielmehr  seiten
der  Intendanturen  dem  Kapitel  37,  Titel  18a  an
Kapitel  24,  Titel  25  als  Rückeinnahme  zu  über
weisen.

Die  durch  Empfang  und  Wiederablieferung  de
Waffen  entstehenden  Transportkosten  haben  die  Truppen
theile  zu  berichtigen  und  bei  den  Intendanturen  zu
Erstattung  zu  liquidiren.

Bezüglich  der  Munition  siehe  llebungsmunitions

Vorschrift.

Bei  der  Infanterie  r2c.  hat  ein  Schießen  der  eingezogene
Mannschaften  mit  scharfer  Munition  möglichst  stattzufinden.

Für  Kavalleristen  der  Reserve,  welche  zur  Ausbildung  al
Fahrer  bei  der  Feldartillerie  üben,  ist  Uebungsmunition  nich
erforderlich.

Für  die  Uebungen  der  Feldartillerie  kann  für  jede  au
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  zusammengesetzte  Battert
zur  Abhaltung  einer  Schießübung  Geschützmunition  neueste
Konstruktion  gewährt  werden.  Diejenigen  Generalkommando: