Samstag den 24. Movember 1888. 53. Jahrgang. AM 24.
Dr. J. A. Feuffert's
Plütter für Zechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Pothekengesetes. — [U#thellungen aus der Rechtsprechung des
. yr. ersten Landesgerlchts in München: Elollrecht und
Geollprozeb;: Richistreltige Rechtspflege.
Das hypothekenamtliche Tagebuch und § 23 Abs. 3
des bayerischen Bypothekengesetzes.
(Gegen die Erörterungen in den Bl. f. R.A. Bd. 53 S. 177 ff.)
Graf in seiner Besprechung des „bayerischen
Hppothekenrechts“" von F. Regelsberger bemerkt
(vgl. D. Not.-Ztg. 1878 S. 141 ff.); „Das erwähnte
oberstrichterliche Erkenntniß (vom 24. April
1866) hat in völlig zutreffender Weise aus der
jetzigen gesetzlichen Organisation des Hypothekenwesens,
der Scheidung der Beurkundung und des
Vollzugs dargethan, daß nicht mehr der Eintrag
entscheidet, sondern die Anmeldung beim Hypothekenamte
nach dem Vortrage des Tagebuchs; wir gaben
und geben diesen Ausführungen entschieden den Vorzug
vor jenen des „bayerischen Hypothekenrechts“
und können bestätigen, daß nicht nur alle
Hypothekenämter und Aufsichtsstellen in
dieser Frage auf Seite des obersten Gerichtshofs
stehen, sondern auch die Gerichte,
soweit unsere Erfahrungen reichen, in gleichem
Sinne erkennen“).
*) Vgl. hieher auch D. Not.-Zig. III (1874) S. 166.
Ortenau, Komm, z. S. O., 2. Aufl., S. 60 Bem. 2,
S. 64. (Dagegen Hellmann S. O. S. 10, welcher sich
saech nur auf Bl. f. RA. Bd. 47 S. 295, 305 bezieht.
Neue Folge. Band XXXIII.
Inhalt= •n hypolhekenamiliche eheht“ und 6 23 Abs. 3 des bayerischen
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