Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

Relchsgerichtliche  Eutscheidungen.  236

und  Eisenguß,  also  ihm  nicht  gehörige  Gegenstände,  aus
den  Räumen  des  Emoillirwerkes  in  der  Absicht  rechtswidriger
  Zueignung  weggenommen  und  in  seine  Privatwohnung
  verbracht  zu  haben,  in  der  Absicht,  sie  zu
behalten.  Nach  den  Entscheidungsgründen  wird  angenommen,
  daß  er  die  Gegenstände  in  eigennütziger  Absicht
an  sich  genommen  habe;  es  könne  aber  nicht  erwiesen
werden,  daß  der  Angeklagte  in  der  Absicht  der  Zueignung
  der  Gegenstände  gehandelt  habe;  es  sei  vielmehr
nicht  ausgeschlossen,  daß  er,  wie  er  behauptet,  sie  zu
Hause  prüfen  wollte,  um  deren  geistigen  Inhalt  herauszuschälen
  und  durch  Verrath  an  eine  Concurrenzfirma
für  sich  zu  verwerthen,  und  auf  diese  Weise,  nicht  durch
Hingabe  der  Gegenstände,  sich  zu  bereichern.  Da  also
nicht  ausgeschlossen  sei,  daß  ihm  nur  ein  furtum  usus
zur  Last  falle,  wurde  der  Angeklagte  von  der  Anklage
des  Diebstahls  in  diesem  Puncte  freigesprochen.  Der
Staatsanwalt  hat  hiegegen  Revision  eingelegt,  weil  der
Begriff  der  Zueignung  im  Sinne  des  §  242  Ste.
schon  dann  erfüllt  sei,  wenn  der  Wegnehmende  auch  nur
einc  einzelne  Verfügung  zu  treffen  beabsichtigte,  die  dem
Eigenthümer  ausschließlich  zustehe,  was  hier  der  Fall
gewesen  sei.  Er  beruft  sich  auf  Entsch.  d.  RG.  in  Straff.
Bd.  10  S.  371.  Allein  dort  handelte  es  sich  um  die
Absicht,  mittels  eines  fremden  Sparcassenbuches  einen
Theil  der  Sparcasseneinlage  zu  erheben,  was  allerdings
den  Willen  in  sich  schloß  „über  das  ganze  Sparcassenbuch
wie  ein  Eigenthümer  zu  disponiren“  im  Gegensatze  zu
einem  Gebrauche  „wie  ihn  auch  der  Nichteigenthümer,
z.  B.  der  Leiher  oder  der  Miether  von  der  Sache,  machen
kann".  Der  Unterschied  springt  sofort  in  die  Augen,
wenn  erwogen  wird,  daß  die  Absicht  der  Sparcassengeldererhebung
  nicht  ohne  wesentliche  Veränderung  des  Inhalts
des  Sparcassenbuches  erreicht  werden  kann,  der  Eigenthümer
  also  bei  der  Zurückgabe  nicht  mehr  die  gleiche
Urkunde  zurückerhält.  Hier  dagegen  handelte  es  sich  um