Relchsgerichtliche Eutscheidungen. 236
und Eisenguß, also ihm nicht gehörige Gegenstände, aus
den Räumen des Emoillirwerkes in der Absicht rechtswidriger
Zueignung weggenommen und in seine Privatwohnung
verbracht zu haben, in der Absicht, sie zu
behalten. Nach den Entscheidungsgründen wird angenommen,
daß er die Gegenstände in eigennütziger Absicht
an sich genommen habe; es könne aber nicht erwiesen
werden, daß der Angeklagte in der Absicht der Zueignung
der Gegenstände gehandelt habe; es sei vielmehr
nicht ausgeschlossen, daß er, wie er behauptet, sie zu
Hause prüfen wollte, um deren geistigen Inhalt herauszuschälen
und durch Verrath an eine Concurrenzfirma
für sich zu verwerthen, und auf diese Weise, nicht durch
Hingabe der Gegenstände, sich zu bereichern. Da also
nicht ausgeschlossen sei, daß ihm nur ein furtum usus
zur Last falle, wurde der Angeklagte von der Anklage
des Diebstahls in diesem Puncte freigesprochen. Der
Staatsanwalt hat hiegegen Revision eingelegt, weil der
Begriff der Zueignung im Sinne des § 242 Ste.
schon dann erfüllt sei, wenn der Wegnehmende auch nur
einc einzelne Verfügung zu treffen beabsichtigte, die dem
Eigenthümer ausschließlich zustehe, was hier der Fall
gewesen sei. Er beruft sich auf Entsch. d. RG. in Straff.
Bd. 10 S. 371. Allein dort handelte es sich um die
Absicht, mittels eines fremden Sparcassenbuches einen
Theil der Sparcasseneinlage zu erheben, was allerdings
den Willen in sich schloß „über das ganze Sparcassenbuch
wie ein Eigenthümer zu disponiren“ im Gegensatze zu
einem Gebrauche „wie ihn auch der Nichteigenthümer,
z. B. der Leiher oder der Miether von der Sache, machen
kann". Der Unterschied springt sofort in die Augen,
wenn erwogen wird, daß die Absicht der Sparcassengeldererhebung
nicht ohne wesentliche Veränderung des Inhalts
des Sparcassenbuches erreicht werden kann, der Eigenthümer
also bei der Zurückgabe nicht mehr die gleiche
Urkunde zurückerhält. Hier dagegen handelte es sich um