310 Bemerk. u. Praͤjudizien üb. d. Verbrechen d. Vetrugs
trags betrüglich herbeiführen und auch bei der
Eingehung desselben eines Betrugs sich schuldig
machen, dann aber ist nicht blos von einer Uebervortheilung
die Rede, sondern von einem Betruge,
der um so mehr strafbar erscheint, als der Betrüger
ohnedies derjenige ist, welcher aus diesem Vertrage
ursprünglich allein Vortheil hat. Beispiele
solchen strafbaren Betrugs liefern diejenigen, welche
dadurch ein Darlehen erschleichen, daß sie sich für
eine andere Person ausgeben oder sich eine andere
Eigenschaft beilegen 76) und dadurch sich Kredit
verschaffen.
4) Ein Betrug, welcher bei Vollziehung
eines Vertrags, sey dieser ein einseitiger oder zweiseitiger,
verübt worden, ist im Strafgesetzbuch
der Regel nach o') der Reihe der Verbrechen
und Vergehen entzogen und es kann nur nach Umständen
polizeiliche Bestrafung eintreten. Hieher
gehört bezüglich der zweiseitigen Verträge die
Uebergabe einer vor und bei der Eingehung eines
Vertrags nicht vorgezeigten 8) aber geringer als
vorausgesetzt wurde, beschaffenen, oder einer dem
bei der Eingehung des Vertrags vorgezeigten Muster
nicht entsprechenden Waare v0). Beziglich
der einseitigen Verträge ist wohl zu bemerken,
daß der Art. 260 unter Verträgen dieser Art nur
solche bezeichnet, welche ursprünglich nur zum
Vortheile oder Gewinne des andern
Theils gereichen, daß also der Sinn dieses Artikels
nur von dem Falle zu verstehen ist, wo derjenige,
welcher dem Andern einen Vortheil oder
vo) S. oben 8. IX, Note 80.
o) Anmerk. BVd. II. S. 245.
o#s) Ist die Waare bei der Eingehung des Vertrags vorgezeigt
worden, und wird sie in der vorgezeigten Art
übergeben, so handelt es sich vom eteng bei der Eingehung
des Vertrags.
9J6) Anmerk. Bd. I, S. 245.