Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XII. Band. (12)

310  Bemerk.  u.  Praͤjudizien  üb.  d.  Verbrechen  d.  Vetrugs

trags  betrüglich  herbeiführen  und  auch  bei  der
Eingehung  desselben  eines  Betrugs  sich  schuldig
machen,  dann  aber  ist  nicht  blos  von  einer  Uebervortheilung
  die  Rede,  sondern  von  einem  Betruge,
der  um  so  mehr  strafbar  erscheint,  als  der  Betrüger
  ohnedies  derjenige  ist,  welcher  aus  diesem  Vertrage
  ursprünglich  allein  Vortheil  hat.  Beispiele
solchen  strafbaren  Betrugs  liefern  diejenigen,  welche
dadurch  ein  Darlehen  erschleichen,  daß  sie  sich  für
eine  andere  Person  ausgeben  oder  sich  eine  andere
Eigenschaft  beilegen  76)  und  dadurch  sich  Kredit
verschaffen.

4)  Ein  Betrug,  welcher  bei  Vollziehung
eines  Vertrags,  sey  dieser  ein  einseitiger  oder  zweiseitiger,
  verübt  worden,  ist  im  Strafgesetzbuch
der  Regel  nach  o')  der  Reihe  der  Verbrechen
und  Vergehen  entzogen  und  es  kann  nur  nach  Umständen
  polizeiliche  Bestrafung  eintreten.  Hieher
gehört  bezüglich  der  zweiseitigen  Verträge  die
Uebergabe  einer  vor  und  bei  der  Eingehung  eines
Vertrags  nicht  vorgezeigten  8)  aber  geringer  als
vorausgesetzt  wurde,  beschaffenen,  oder  einer  dem
bei  der  Eingehung  des  Vertrags  vorgezeigten  Muster
  nicht  entsprechenden  Waare  v0).  Beziglich
der  einseitigen  Verträge  ist  wohl  zu  bemerken,
daß  der  Art.  260  unter  Verträgen  dieser  Art  nur
solche  bezeichnet,  welche  ursprünglich  nur  zum
Vortheile  oder  Gewinne  des  andern
Theils  gereichen,  daß  also  der  Sinn  dieses  Artikels
  nur  von  dem  Falle  zu  verstehen  ist,  wo  derjenige,
  welcher  dem  Andern  einen  Vortheil  oder

vo)  S.  oben  8.  IX,  Note  80.

o)  Anmerk.  BVd.  II.  S.  245.

o#s)  Ist  die  Waare  bei  der  Eingehung  des  Vertrags  vorgezeigt
  worden,  und  wird  sie  in  der  vorgezeigten  Art
übergeben,  so  handelt  es  sich  vom  eteng  bei  der  Eingehung
  des  Vertrags.

9J6)  Anmerk.  Bd.  I,  S.  245.