Full text : Modernes Fürstenrecht

70  84.  Die  reichsrechtliche  Anerkennung  der  Unentziehbarkeit.

ist  trotz  des  „bestehend“  doch  nur  gemeint,  wie  die  übereinstimmende
  Anschauung  der  Schriftsteller  (vgl.  Zachariä  Bd.I
S.  523  N.  4;  Meer,  Einleitung  in  das  deutsche  Staatsrecht
2.  Aufl.  1884  S.  204;  Georg  Meyer  S.  762  Nr.'5)  ist,  daß  die
zur  Zeit  des  alten  Reiches  entstandenen,  aber  in  der  Rheinbundszeit
  von  den  Souveränen  au/fser  Kraft  gesetzten  Familienverträge
  der  Mediatisierten  wieder  in  Geltung  treten  sollen.
Das  „bestehende“  wurde  im  Gegensatz  zum  Entwurf  der  Bundesakte,
  wo  es  „bestandene“  hieß,  lediglich  gebraucht,  um  in  der
Bundesakte  dıe  Erwähnung  des  Rheinbundes  zu  vermeiden.
Dazu  kommt,  daß  es  bezüglich  des  Rechtes  der  Mediatisierten,
für  die  Zukunft  Hausgesetze  zu  erlassen,  nicht  heißt:  Diese
Befugnis  bleibe  ihnen  erhalten,  sondern  die  Fassung  ist:  „Die
Befugnis  wird  ihnen  zugesichert“  oder,  wie  es  &  9  des  bayerischen
  Ediktes  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der
vormals  reichsständischen  Fürsten  (Beilage  IV  der  Verfassung)
ausdrückt:  „Sie  haben  die  Befugnis,  über  ihre  Güter  u.  s.  w.
verbindliche  Verfügungen  zu  treffen.“

Hiermit  haben  wir  aber  auch  den  Rechtsgedanken  gefunden,
welchen  der  Gesetzgeber  dadurch  aussprechen  will,  daß  er  die
Vorschriften  der  Hausverfassungen  der  regierenden  Familien
schlechthin,  nicht  bloß  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  aufrechterhält.


Er  will  hierdurch  ausdrücken:  Die  Fortdauer  der  besonderen
  Vorschriften  dieser  Hausverfassungen  bleibt  nicht  nur
insoweit  unberührt,  als  sie  die  Landesgesetzgebung  nicht  abändern
  oder  aufheben,  sondern  dieselben  können  durch  Landesgesetz
  überhaupt  nicht  abgeändert  werden.  Die  Hausverfassungen
der  regierenden  Familien  sind,  was  ihren  vom  Bürgerlichen
Gesetzbuche  abweichenden  Inhalt  anlangt,  in  ihrer  Existenz
von  der  Landesgesetzgebung  unabhängig.  Änderungen  solcher
Vorschriften  der  Hausgesetze  können  von  den  Landesgesetzen
nicht  einseitig  vorgenommen  werden.  Jede  Änderung  solcher
Vorschriften  bedarf  auch  der  Mitwirkung  eines  Aktes  der
Hausgesetzgebung.  Die  Hausgesetzgebungen  solchen  Inhalts
sind  in  ihrer  Fortexistenz  von  der  Landesgesetzgebung  unabhängig.


Aber  nicht  bloß  in  ihrer  Fortexistenz  sind  sie  es,  sondern