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Drucksache Nr. III.
Berufs= und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895.
—)))))7öVNZZ„ Bezirk: Gemeinde:
Gewerbebogen.
Zur Haushaltungs-Liste Nr. Zaällbezirk Nr.
Zu derselben Haushaltungs-Liste sind von demselben Gewerbetreibenden außer dieser noch (wievielr)) Gewerbebogen aufgestellt.
Durch die Gewerbebogen sollen die Grundlagen für eine Statistik der gewerblichen Zetriebe nach Hersonenzahl, An-
wendung von Motoren und Maschinen gewonnen werden. Die Gewerbetreibenden sind nach dem Reichsgesetz vom 8. April 1805
verpflichtet, die zur Ausfüllung der Gewerbebogen erforderliche Auskunft zu ertheilen.
Anleitung zur Ausfüllung des Gewerbebogens.
Gewerbebogen werden angewandt für Handwerks-, Industric., Bau-, Handels-, wird, so z. B. für Getreidemühle und Sägemühle; Baumwoll= und Woll-Spinnerel;
Gast= und Schankwirthschafts= und Verkehrsgewerbe und sind für alle diejenigen Leinen-Spinneret, -Weberei und Färberei; Stahlwerk, Eisenwalzwerk, Eisengteßerei
Gewerbebetriebe aufzustellen, in denen mehr als eine Person thätig ist oder elementare
Kraft für Umtriebsmaschinen (Motoren) oder Dampfiessel, Dampffässer verwendet
werden. Auch für zeitwellig ruhende (unterbrochene) Gewerbebetriebe (Kampagne,
Salsonbetriebe) ist ein Gewerbebogen aufzustellen (vergl. die Erläuterungen zu Spalte 13
und 14 der Haushaltungs-Liste). Fllialen (Zweiggeschäfte) sind als selbständige
Betriebe zu betrachten. ..
Dle Ausfüllung des Gewerbebogens geschteht am Sitze des Gewerbebetriebes.
In der Regel ist über jeden solchen Betrteb ein Gewerbebogen auszufüllen.
Sind aber er chledenartige Gewerbe zu einem Betriebe veretnigt, d. h.
stehen sie unter gemeinsamer Leitung und findet für ste elne gemelnsame Buchführung
statt, so sind zunächst für die verschtedenen Zweige getrennte Angaben zu machen, und
war dergestalt, daß für jeden Betriebszweig eln besonderer Gewerbebogen aufgestellt
und Maschinenfabrik; Buchhandel und Buchdruckerei — weil die Gewerbestatistik den
Zustand der einzelnen Gewerdszweige zeigen soll. Das Geschäftspersonal ist in solchen
Fällen bei Frage 10 zu theilen. Dies muß so geschehen, daß jede Verson nur auf
cinem Gewerbebogen vorkommt und zwar bei dem Gewerbszwelge, wo sie allein oder
hauptsachüch beschästigt wird. Dem sachgemäßen Ermessen des Geschäftslelters
muß es überlassen werden, obiger Regel bestens nachzukommen und auch in schwierigen
Fällen die der Wirklichkelt am meisten entsprechende Vertheilung des Personals vor-
zunehmen. Gleiches gilt für die Vertheilung der motorischen Kraft bel Frage 12; dle
bei den einzelnen Gewerbszweigen verzeichneten Pferdekräfte müssen zusammen die
Summe der im Geschäft wirklich verwendeten Plerdekräfte ergeben. — Ueber das
Gesammtgeschäft sind dann Angaben bei Frage 14, die auf dem Gewerbebogen des
hauptsächlichsten Gewerbszwelges zu beantworten ist, zu machen.
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1. Name des Gewerbetreibenden oder des Geschäftsleitrsssss:: ............·............· J
Etwaige davon verschiedene Firma (oder Name des Unternehmens: —, .............·............
2sWVHUUUgdesGewerbeueibendemGemeindeOrtschaft):.-.-.-.-...--........·....·......... -................... Straße;...-........................·......·................·.... Haus-Nr.
für Landorte: Poststation:
3. Sitz des Gewerbebetriebes (Geschäfts): Straße und Haus-Nr.
Für Zweiggeschäfte (Filialen) ist hier auch der Sitz des Hauptgeschäfts anzugeben: Gemeinde (Ortschaft::
Wenn Wohnung und Sitz des Geschäfts (Betriebsstätte) von einander entfernt sind, so ist der Gewerbebogen nur am Sitze des Betriebes aus-
zufüllen, in der Wohnung des Gewerbetreibenden nur dann, wenn der Betrieb gerade ruht.
1. Genaue Angabe der Art des Gewerbbsseee .
Genügt die übliche Bezeichnung des Geschäfts nicht, um die besondere Art (Spezialität) des Gewerbes ersichtlich zu machen, so ist dieselbe durch
Nennung der hauptsächlichen Gegenstände der Bearbeitung oder der Erzeugung oder des Handels oder sonst näher zu bestimmen, z. B. Seldenspuler,
Seidenbandweberei, Weberei für Konfektionsstoffe, Seidengarnfärberei, Baumwollzeugdruckerei, Appretur leinener Gewebe, Lokomotivfabrik, Nähmaschinen-
fabrik, Fabrik landwirthschaftlicher Maschinen u. s. w.
5. Wenn das Gewerbe nicht während des ganzen Jahres in gleichmäßigem Betriebe ist, wollen Sie die Monate des vollen Be-
tiebes angeben ..............................................--...................... ...·..............· ..........·.........·......................................... ................. ......·......-..........................- -
6. Sind außer Ihnen noch andere Geschäftsleiter (Mitinhaber, Kompagnons, Mitdirektoren 2c.) beim Betriebe dieses Gewerbes betheiligt?
Ga oder Nein.) nnnn. .............
Wenn mehrere Geschäftsleiter für einen Betrieb vorhanden sind, wollen diese sich darüber verständigen, wer von ihnen den
Gewerbebogen auszufüllen hat; hier wolle man Namen und Wohnung desjenigen angeben, der die Ausfüllung übernommen
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