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befreit, wenn sie einen Ansagezeltel (S. 8 und Anlage A) lösen und unausgesetzt während der
Fahrt nachstehende Zeichen (Zollzeichen) führen: "
1 a) am Tage, d. h. von Sonnenaufgang bis Sonnen-
* untergang, am hinteren Mast — und zwar in der
Regel an der Gaffel — oder auf dem Flaggen—
stock am Heck eine Flagge von 1, m Länge und
1 m Breite, diagonal in eine schwarze und
eine weiße Hälfte getheilt, so daß die schwarze
Hälfte unten und am Stock sich befindet (siehe
nebenstehende Zeichnung) und
b) bei Nacht zwei Laternen, und zwar die obere mit
weißem, die untere mit grünem Licht an der Stelle,
wo am Tage die zu a erwähnte Zollflagge gezeigt
wird. Kleinere Schiffe können die Laternen auch
zwischen dem hinteren Mast und Want führen.
Die Laternen müssen so eingerichtet und angebracht sein,
daß sie nicht nach vorn scheinen, sondern ein gleichmäßiges und
ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von
12 Kompaßstrichen und zwar 6 Strich nach jeder Seite hinten
hinauswerfen.
Z Soll die Nationalflagge gleichzeitig gezeigt werden, so ist
die Zollflagge unter derselben, jedoch an derselben Leine zu hissen
und zu führen.
Die nach Orten am Kanal bestimmten Schiffe haben die Zollzeichen bis zur Beendigung
der vorläufigen Revision (§. 80 des Vereinszollgesetzes) stehen zu lassen.
.3.
Befreit von der Lösung eines Ansagezettels für die Kanalfahrt sind die mit einem Lootsen
besetzten, den Kanal vollständig in Einzelfahrt passirenden Dampfschiffe, welche
a) auf der Unterelbe unter Zollzeichen fahrend bei
Brunsbüttel in den Kanal eintreten und bei
Holtenau wieder in das Ausland austreten, oder
nach Kiel oder Neumühlen bestimmt sind, oder
b) aus dem Auslande kommend bei Holtenau in den
Kanal eintreten und nach dem Wiederaustritt bei
Brunsbüttel auf der Unterelbe unter Zollzeichen
weiterfahren.
Die nach Kiel oder Neumühlen bestimmten Dampfsschiffe
unterliegen in Holtenau der zollamtlichen Abfertigung für die
Weiterfahrt.
Die bei Brunsbüttel aus dem Kanal austretenden Dampf-
schiffe dürfen von dem Kanallootsen erst verlassen werden, nach-
dem der Elblootse an Bord gekommen ist.
Die vorstehend von der Lösung eines Ansagezettels be-
freiten einzelnfahrenden Dampfschiffe haben für die Kanalfahrt
bei Tage unter der oben (6. 2) beschriebenen Zollflagge noch die
im §. 5 bezeichnete Flagge und bei Nacht unter den vorgedachten
beiden Laternen noch eine Laterne mit weißem Licht zu führen.
§. 4.
Weelche Schiffe dem Lootsenzwange für die Kanalfahrt unterworfen sind, sowie das Nähere
hierüber bestimmt die von der Kanalverwaltung zu erlassende Betriebsordnung.
.5.
Die aus der Ostsee eingehenden, dem Lootsenzwange unterworfenen Schiffe sind vom Anlegen
bei dem in der Nähe von Friedrichsort der Kieler Föhrde stationirten Zollwachtschiffe befreit,