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8. 14.
Der zollamtliche Waarenverkehr auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal, soweit er durch Schiffe e. underweiter
vermittelt wird, welche nicht unter Zollzeichen fahren, regelt sich nach den betreffenden allgemeinen erehr.
Vorschriften des Vereinszollgesetzes und den zu dessen Ausführung ergangenen Bestimmungen.
Auch die ohne Zollzeichen fahrenden, nicht in freien Verkehr gesetzten Schiffe müssen ihre
Fahrt auf dem Kanal unverweilt und ohne weiteren Aufenthalt, als durch natürliche Hindernisse
unvermeidlich wird, fortsetzen und die Ladung unberührt lassen.
S. 15.
Die Erhebung der Kanalabgabe erfolgt beim Eintritt der Schiffe in den Kanal seitens Ul. eshchug der
der dortigen Zollstellen nach Maßgabe des dieserhalb erlassenen Tarifs. Konalbgobr.
S. 16.
Die Aufsicht über den Schiffsverkehr auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal wird durch Zollboote IV. Jollontwi.
ausgeübt, deren Beamte befugt sind, Schiffe anzurufen, sich an Bord derselben zu begeben, die
Schiffspapiere ainssi und die Schiffe einer Revision zu unterwerfen; auch können diese von
ihnen amtlich verschlossen und besetzt werden. .
Die Kontrole hat sich namentlich darauf zu richten, daß seitens der unter Zollzeichen
fahrenden Schiffe kein unerlaubter Verkehr mit anderen Wasserfahrzeugen oder mit dem Lande
tattfindet.
n Sämmtliche den Kanal befahrenden Schiffe sind verpflichtet, Zollbeamte auf deren Ver-
langen mitzunehmen und ihnen gegen eine von der Provinzialsteuerbehörde festzusetzende Vergütung
die Theilnahme an den Mahlzeiten zu gestatten.
Die Zollboote geben ihre Absicht, ein Schiff einer Revision zu unterwerfen, dadurch zu
erkennen, daß sie am Tage außer der Reichszollflagge an einem im Bug des Bootes anzubringenden
Flaggenstock einen mit der Inschrift „Königlicher Zollkreuzer“ versehenen weißen Ständer und eine
vierkantige grüne Flagge aufstecken, bei Nacht aber an dem gedachten Flaggenstock eine Laterne
mit rothem und eine mit weißem Licht übereinander zeigen. Auf ein solches Zeichen hat das solcher-
gestalt oder sonstwie angerufene Schiff dem Beamten Gelegenheit zu geben an Bord zu kommen,
demnächst auch das Verlassen des Schiffes nach Seemannsart zu erleichtern.
S. 17.
Der Schiffsführer und die Schiffsmannschaft sind verpflichtet, den dienstlichen Anweisungen
der Zollbeamten Folge zu leisten und den letzteren in jeder Weise bei Ausübung ihrer Amts-
verrichtungen förderlich zu sein. Insbesondere müssen sie bei den vorzunehmenden Revisionen die
erforderlichen Hülfsdienste leisten oder leisten lassen. Der Schiffsführer hat ferner die Verpflichtung,
die Beamten, wenn es verlangt wird, unentgeltlich von dem Lande nach dem Schiffe und vom
Schiffe an das Land zu befördern.
g. 18.
Im Falle einer amtlichen Begleitung hat der Schiffsführer für das angemessene Unter—
—- der Begleiter zu sorgen, auch dieselben an den üblichen Mahlzeiten unentgeltlich theilnehmen
zu lassen.
Die Erhebung von Gebühren regelt sich nach den Bestimmungen, welche vom Bundesrath
unterm 4. Juli 1889 über die auf Grund des §. 10 Absatz 1 des Vereinszollgesetzes für Rechnung
des Reichs zu erhebenden Gebühren, sowie die an Zollbeamte für außergewöhnliche Dienstleistungen
auf Kosten des Reichs zu gewährenden besonderen Vergütungen erlassen sind.
8. 19.
Die Lootsen sind auf das Zollinteresse zu vereidigen und dafür verantwortlich, daß die
von ihnen geführten Fahrzeuge die Zollzeichen nicht unerlaubter Weise unterwegs abnehmen oder
aufziehen.
Die Lootsen sowie die gleichfalls auf das Zollinteresse vereidigten Streckenaufseher der
Kanalverwaltung haben auch sonstige Uebertretungen der Zollvorschriften bei Ausübung ihres Dienstes