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zollamts zu Myslowitz abgezweigt und dem des Hauptsteueramts zu Gleiwitz zugetheilt worden. Das
Steueramt J. zu Köben im Bezirk des Hauptsteueramts zu Glogau ist aufgehoben worden. Zu Parchwitz
im Bezirk des Hauptsteueramts zu Liegnitz ist ein Steueramt l. Klasse neu errichtet und demselben die
Befugniß zur Abfertigung von Mühlenfabrikaten, welche mit dem Anspruche auf Ertheilung von Einfuhr-
scheinen zur Ausfuhr angemeldet werden, beigelegt worden. Das Steueramt 1. zu Carlsruh O. S.,
welches bisher zum Bezirk des Hauptsteueramts zu Oppeln gehörte, ist dem Hauptsteueramt zu Oels
unterstellt worden.
Die bisher selbständige Zuckersteuerstelle zu Nebra im Bezirk des Hauptsteueramts zu
Naumburg a. S. ist mit dem Steueramt ll. zu Nebra mit der Maßgabe vereinigt worden, daß dieses
nur für die Zuckerfabrik zu Vitzenburg zuständig ist.
Die Zuckerfabrik zu Laucha ist der mit dem Hauptsteueramt zu Naumburg a. S. verbundenen
Zuckersteuerstelle zugewiesen worden. Von der letzteren ist die Zuckerfabrik zu Stoeßen an die neuerrichtete,
mit dem Steueramt lII. zu OÖsterfeld verbundene Zuckersteuerstelle übergegangen.
Es ist ertheilt worden:
dem Salzsteueramt I. zu Neusalzwerk im Bezirk des Hauptsteueramts zu Minden die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen II,
dem Hauptsteueramt zu Landsberg a. W. die Befugniß, den Alkoholgehalt von Fruchtsäften
mittelst des hierfür vorgeschriebenen Destillirapparates festzustellen,
dem Steueramt I. zu Oranienburg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Potsdam die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen I über inländisches Salz, welches zum Zweck der Denaturirung unter
Kollo= oder Raumverschluß eingeht,
dem Steueramt I. zu Carlshafen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Cassel anstatt des bis-
herigen bedingten Niederlagerechts das unbedingte Niederlagerecht gemäß §§. 98 ff. des Vereinszollgesetzes
und die unbeschränkte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen ! über Roggen, Weizen, Mais,
Cognac, Arrak, Rum, Wein, rohen Kaffee, geschälten Reis, unbearbeitete Tabackblätter, Tabackstengel,
Tabacksaucen, lohgares ungefärbtes Leder, Baumwollsamenöl, Palmöl und Palmkernöl, sowie zur
Abfertigung der nachstehend bezeichneten unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter,
nämlich: unbearbeitete Tabackblätter und -Stengel, roher Kaffee, geschälter Reis, Wein in Jässern,
Cognac, Arrak, Rum, Roggen und Weizen.
Auf dem Güterbahnhofe in Rothe Erde bei Aachen ist eine zum Hauptzollamt in Aachen ge-
hörige Zollabfertigungsstelle errichtet worden. Derselben sind folgende Abfertigungsbefugnisse beigelegt:
1. zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 und ll, auch hinsichtlich der
unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Güter,
2. zur Erledigung von Begleitscheinen l und II über inländisches Salz,
3. zur Ausfertigung und Erledigung von Versendescheinen I und ll über inländischen Taback,
4. zur Ein= und Ausgangsabfertigung im Eisenbahnverkehr (§§. 63 und 66 bis 71 des
Vereinszollgesetzes),
5. zu Aus= und Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (S. 65 des Vereins-
zollgesetzes),
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zur Wiederanlegung des Verschlusses bei Verschlußverletzungen (6. 96 des Vereinsgollgesetzes
und § 27 des Eisenbahnzollregulativs),
7. zur Abfertigung von:
a) Baumwollengarn Nr. 206 1, 2 und 3,
b) Leinengarn Nr. 22 a und b,
c) Leinwand Nr. 22f, g1 und g2 und Anmerkung zu f und g,
d) Wollenwaaren Nr. 41 4 5 und 6 des Zolltarifs
zu anderen als den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifposition,
8. zur Abfertigung des mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden Bieres, Brannt-
weins, Tabacks, Zuckers (jedoch nicht zur Polarisation) und der nicht unter stehender
Kontrole eingesalzenen Gegenstände, für welche eine Salzsteuervergütung beansprucht wird,
einschließlich der Ertheilung der Ausgangsbescheinigung,
9. zur Erhebung von Ulebergangsabgaben, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von
Uebergangsscheinen und
10. zur Ausfertigung von Musterpässen.