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5. Veterinär = Wesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. Juni d. J. auf Grund der §§. 6 und 7 Ziffer 1 des Gesetzes
vom re, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. von 1894
S. 410), die nachstehenden Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Behandlung der aus dem Auslande
auf dem Seewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine beschlossen.
Berlin, den 11. Juli 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
VBestimmungen
über die veterinärpolizeiliche Behandlung der aus dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr
gelangenden Wiederkäuer und Schweine.
I. Die aus dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine
sind, bevor sie zur Schlachtung innerhalb oder außerhalb des Hafenortes oder in den freien
Verkehr zugelassen werden, in einer hierzu bestimmten Anstalt auf Kosten der Importeure einer
Quarantäne von vier Wochen zu unterwerfen.
Für die Einrichtung und den Betrieb der Ouarantäneanstalten gelten die in der Anlage
zusammengestellten Grundsätze.
II. Die nach bestandener Quarantäne in den freien Verkehr entlassenen Rinder, Schafe und
Schweine sind am Bestimmungsorte einer weiteren, die Eigenthümer in der Verfügung über
die Thiere nicht beschränkenden Beobachtung auf die Dauer von fünf Monaten zu unterwerfen.
III. Der Reichskanzler ist ermächtigt, für Wiederkäuer und Schweine aus solchen Ländern, in
denen die für diese Thiergattungen in Betracht kommenden Seuchen mit längerer Inkubations-
dauer nicht verbreitet sind, die Quarantänefrist auf zehn Tage herabzusetzen, und zwar allgemein
oder für einzelne Thiergattungen. Wird eine solche Anordnung für Rinder, Schafe oder
Schweine getroffen, so fällt zugleich für sie die unter II vorgeschriebene fünfmonatliche
Beobachtung fort.
IV. Die Centralbehörde desjenigen Bundesstaates, in dessen Gebiet die Einfuhr zunächst erfolgt
(Grenzstaat), ist ermächtigt, im Einverständniß mit der Centralbehörde desjenigen Bundesstaates,
nach welchem die Sendung bestimmt ist, die Einfuhr von Zuchtthieren, von abgerichteten
Thieren und der nach zoologischen Gärten, Wildparks oder ähnlichen Anlagen bestimmten
Thiere ohne vorherige Quarantäne zu genehmigen, wenn die Thiere nicht mit quarantäne-
pflichtigem Vieh zusammen verladen gewesen sind.
Der letztgenannten Behörde bleibt es überlassen, je nach den Umständen des Falles
Kontrolmaßregeln am Bestimmungsorte für die ohne Quarantäne zugelassenen Thiere an-
zuordnen.
V. Diese Bestimmungen finden nur auf die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den-
jenigen Ländern Anwendung, gegen welche weitergehende Beschränkungen (Einfuhrverbote)
nicht angeordnet sind.
VI. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1895 in Kraft.