348 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
sorten. Diese Rechtssätze gehören, wie wir in den letzten Paragraphen
gesehen haben, nach Inhalt und Zweck wesentlich dem Privatrechte
an; ihrem Ursprunge nach, als Ausfluß der Staatsgewalt, sind
sie, wie alle anderen Rechtssätze, publizistischer Natur, und wir werden
sehen, daß sich aus ihnen, neben ihren privatrechtlichen Wirkungen,
auch für das öffentliche Recht bedeutsame Folgen ergeben.
Der Inhalt der hier in Betracht kommenden Rechtssätze bezieht
sich auf diejenige Funktion, welche wir als die für den engeren rechtlichen
Begriff des Geldes allein wesentliche festgestellt haben, auf
die Funktion als Zahlungsmittel.
Die Qualität als Zahlungsmittel kann, wie oben S. 309 ff. dargelegt
wurde, an die einzelnen Arten von Münzen und Papierscheinen in
verschiedenem Grade verliehen werden. Die Verleihung kann uneingeschränkt
erfolgen in der Weise, daß die bezeichneten Stücke für
jeden Betrag, und zwar sowohl bei den staatlichen Kassen als auch
im Privatverkehr, zu dem ihnen beigelegten Nennwerte in Zahlung
genommen werden- müssen. Die Zahlungskraft kann ferner bei einzelnen
Sorten auf gewisse Maximalbeträge beschränkt werden (Scheidemünzen).
Schließlich kann, unter Ausschluß eines Annahmezwangs
im Privatverkehr, einzelnen Geldsorten Zahlungskraft gegenüber
den Staatskassen, ein sogenannter Kassenkurs, verliehen werden, wobei
zu unterscheiden ist, ob der Kassenkurs durch Gesetz beigelegt ist, wie
bei den Reichskassenscheinen, oder durch Verwaltungsverordnungen, die
jederzeit widerrufen werden können, wie bis vor kurzem bei den
Reichsbanknoten.
Regelmäßig wird die Geldqualität in irgend einem der bezeichneten
Grade denjenigen Münzstücken und Papierscheinen beigelegt, die der
Staat selbst mit der Bestimmung als Zirkulationsmittel herstellt. Aber
die Regel ist nicht ohne Ausnahme. Der durch den Wiener Münzvertrag
von 1857 eingeführten Goldkrone wurde in den sämtlichen an
dem Münzvertrage teilnehmenden Staaten, außer in Hannover und Oldenburg,
nicht einmal ein Kassenkurs verliehen, geschweige denn ein gesetzlicher
Kurs. Ähnlich steht es mit Handelsmünzen, wie den Maria-Theresia-Talern
und Trade-Dollars, die ausschließlich für den Verkehr
mit ausländischen Gebieten geprägt werden.
Andrerseits kann die Qualität als Zahlungsmittel in den verschiedenen
Abstufungen auch an .Münzstücke und Papierscheine verliehen
werden, die nicht vom Staate selbst hergestellt und in den Verkehr
gesetzt werden. Es braucht in dieser Beziehung nur an die bereits
erwähnte gesetzliche Zahlungskraft der Banknoten der deutschen
Reichsbank, der Bank von England, der Bank von Frankreich usw.,
an die gesetzliche Zahlungskraft der französischen Münzen in der
Schweiz erinnert zu werden. oder auch an die österreichischen Taler,