Metadata : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VIII. Band. Geld und Banken. I. Teil Das Geld. (1_8)

348  Zweites  Buch.  II.  Abschnitt.  Das  Geld  in  der  Rechtsordnung.

sorten.  Diese  Rechtssätze  gehören,  wie  wir  in  den  letzten  Paragraphen
gesehen  haben,  nach  Inhalt  und  Zweck  wesentlich  dem  Privatrechte
  an;  ihrem  Ursprunge  nach,  als  Ausfluß  der  Staatsgewalt,  sind
sie,  wie  alle  anderen  Rechtssätze,  publizistischer  Natur,  und  wir  werden
sehen,  daß  sich  aus  ihnen,  neben  ihren  privatrechtlichen  Wirkungen,
auch  für  das  öffentliche  Recht  bedeutsame  Folgen  ergeben.

Der  Inhalt  der  hier  in  Betracht  kommenden  Rechtssätze  bezieht
sich  auf  diejenige  Funktion,  welche  wir  als  die  für  den  engeren  rechtlichen
  Begriff  des  Geldes  allein  wesentliche  festgestellt  haben,  auf
die  Funktion  als  Zahlungsmittel.

Die  Qualität  als  Zahlungsmittel  kann,  wie  oben  S.  309  ff.  dargelegt
wurde,  an  die  einzelnen  Arten  von  Münzen  und  Papierscheinen  in
verschiedenem  Grade  verliehen  werden.  Die  Verleihung  kann  uneingeschränkt
  erfolgen  in  der  Weise,  daß  die  bezeichneten  Stücke  für
jeden  Betrag,  und  zwar  sowohl  bei  den  staatlichen  Kassen  als  auch
im  Privatverkehr,  zu  dem  ihnen  beigelegten  Nennwerte  in  Zahlung
genommen  werden-  müssen.  Die  Zahlungskraft  kann  ferner  bei  einzelnen
  Sorten  auf  gewisse  Maximalbeträge  beschränkt  werden  (Scheidemünzen).
  Schließlich  kann,  unter  Ausschluß  eines  Annahmezwangs
im  Privatverkehr,  einzelnen  Geldsorten  Zahlungskraft  gegenüber
den  Staatskassen,  ein  sogenannter  Kassenkurs,  verliehen  werden,  wobei
zu  unterscheiden  ist,  ob  der  Kassenkurs  durch  Gesetz  beigelegt  ist,  wie
bei  den  Reichskassenscheinen,  oder  durch  Verwaltungsverordnungen,  die
jederzeit  widerrufen  werden  können,  wie  bis  vor  kurzem  bei  den
Reichsbanknoten.

Regelmäßig  wird  die  Geldqualität  in  irgend  einem  der  bezeichneten
Grade  denjenigen  Münzstücken  und  Papierscheinen  beigelegt,  die  der
Staat  selbst  mit  der  Bestimmung  als  Zirkulationsmittel  herstellt.  Aber
die  Regel  ist  nicht  ohne  Ausnahme.  Der  durch  den  Wiener  Münzvertrag
  von  1857  eingeführten  Goldkrone  wurde  in  den  sämtlichen  an
dem  Münzvertrage  teilnehmenden  Staaten,  außer  in  Hannover  und  Oldenburg,
  nicht  einmal  ein  Kassenkurs  verliehen,  geschweige  denn  ein  gesetzlicher
  Kurs.  Ähnlich  steht  es  mit  Handelsmünzen,  wie  den  Maria-Theresia-Talern
  und  Trade-Dollars,  die  ausschließlich  für  den  Verkehr
mit  ausländischen  Gebieten  geprägt  werden.

Andrerseits  kann  die  Qualität  als  Zahlungsmittel  in  den  verschiedenen
  Abstufungen  auch  an  .Münzstücke  und  Papierscheine  verliehen
  werden,  die  nicht  vom  Staate  selbst  hergestellt  und  in  den  Verkehr
gesetzt  werden.  Es  braucht  in  dieser  Beziehung  nur  an  die  bereits
erwähnte  gesetzliche  Zahlungskraft  der  Banknoten  der  deutschen
Reichsbank,  der  Bank  von  England,  der  Bank  von  Frankreich  usw.,
an  die  gesetzliche  Zahlungskraft  der  französischen  Münzen  in  der
Schweiz  erinnert  zu  werden.  oder  auch  an  die  österreichischen  Taler,