Volltext : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

90  Verwaltungsgerichtsbarkeit.  $  19.

als  von  dem  Vertreter  des  öffentlichen  Interesses  ergriffen  werden.
Dagegen  ist  die  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofes  bei  Beschwerden
  gegenüber  Verfügungen  der  Verwaltungsorgane  eine
definitive  und  gegen  dieselbe  ein  ordentliches  Rechtsmittel  nicht  mehr
zulässig.  In  Sachsen  steht  den  Parteien  die  Berufung  an  das
Oberverwaltungsgericht  gegen  die  Urteile  der  Kreishauptmannschaften
zu,  soweit  die  Urteile  nicht  nach  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift
endgültig  sind.  Beschwerde  ist  zulässig,  wenn  von  der  Kreishauptmannschaft
  oder  dem  Vorsitzenden  die  Einleitung  oder  Fortsetzung
  des  Verfahrens  abgelehnt  wird  ®%,

Als  außerordentliches  Rechtsmittel  besteht  die  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  °°.

Urteile  der  Verwaltungsgerichte,  die  mit  ordentlichen  Rechtsmitteln
  nicht  mehr  angefochten  werden  können,  sind  formellrechtskräftig.
  Sie  besitzen  aber  auch  materielle  Rechtskraft  ®®,
d.  h.  sie  stellen  Recht  unter  den  streitenden  Parteien  endgültig  fest.
Die  Rechtskraft  hat  aber  nur  für  die  Abgrenzung  der  Rechtskreise
Bedeutung;  sie  beschränkt  nicht  etwa  die  Handlungsfähigkeit  der
Verwaltung  innerhalb  des  ihrem  Ermessen  überlassenen  Bereiches,
Die  Verwaltungsbehörden  dürfen  daher  sowohl  Gebote  und  Verbote,
die  verwaltungsgerichtlich  für  zulässig  erklärt  sind,  zurücknehmen,
als  eine  Erlaubnis,  deren  Versagung  ala  gesetzmäßig  anerkannt  ist,
nachträglich  erteilen.

 

es  entscheidet  auf  Grund  des  in  den  Vorinstanzen  festgestellten  Sachverhaltes
  (Bayr.  G.  Art.  40),  während  dies  in  Württemberg  (Art.  46,  62)  nicht
der  Fall  ist.

3  Sächs.  G.  88  62,  70.  i

35  Preuß.  L.V.G.  $  100;  Bayr.  G.  Art.  26;  Sächs.  G.  $  85;  Württ.  G.
Art.  52—56;  Bad.  Verw.Ger.G.  $  43;  Hess.  G.  Art.  102,  103.  Das  bayrische
Recht  läßt  Wiederaufnahme,  des  Verfahrens  zu,  wenn  eine  bei  den  früheren
Verhandlungen  nicht  hinreichend  bekannte  Tatsache  vorliegt;  die  anderen
Gesetzgebungen  verweisen  in  dieser  Beziehung  auf  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung.
  Übrigens  findet  in  Württemberg  die  Wiederaufnahmeklage  nur
bei  Parteistreitigkeiten  statt;  bei  sog.  Rechtsbeschwerden  besteht  bloß  eine
Nichtigkeitsklage  wegen  Kompetenzüberschreitung,  deren  Erhebung  aber  ausschließlich
  der  Verwaltun  sbehürde  überlassen  ist.  _

se  Vgl.  Bernatzik,  echtsprechung  und  materielle  Rechtskraft;  Seydel,
Annalen  1885  S.  261;  v.  Stengel,  W!  2,  792.  Die  materielle  Rechtskraft  ist
die  notwendige  Konsequenz  der  Rechtsprechung.  Verwaltungsakte  haben  im
allgemeinen  keine  Rechtskraft.  Nur  solche  Erlasse  der  Verwaltungsbehörden,
welche  nach  den  früheren  Auseinandersetzungen  den  Clarakter  von  Urteilen
haben,  können  Rechtskraft  erlangen.  Dagegen  darf  die  Rechtskraft  nicht,  wie
Bernatzik.a.a.  O0.  S.  144  will,  auf  die  Entscheidungen  ausgedehnt  werden,
welche  als  Prämissen  einer  Verwaltungsverfügung  in  derselben  enthalten  sind.

Mayer  1,  174;  Fleiner  S.  243  (Literatur  Anm.  80);  Stein,  Justiz  und
Verwaltung  S.100;  Loening,  Die  Rechtskraft  verwaltungsrechtlicher  Urteile,
Verw.Arch.  7,1;  O.  Mayer,  Zur  Lehre  von  der  materiellen  Rechtskraft  in
Verwaltungssachen.  Arch.  f.  öff,  R.  21,  1;  vgl,  dazu  Schultzenstein,  Verw.
Arch.  15,  141;  Schultzenstein  Rechtskraft  und  reformatio  in  ejus  im
preußischen  Verwaltungsstreitverfahren.  Verw.Arch.  11,  365:  Gutachten  für
den  26.  Deutschen  Juristentag  1,  86;  Pagenstecher,  Die  praktische  Bedeutung
des  Streites  über  das  Wesen  der  Rechtakraft,  Zeitschr.  f.  Zivilproz.  87,  1  (Literatur);

W.Müller,  Rechtskraft  im  Verwaltungsstreitverfahren  1910,  dazu  OÖ.  Mayer,
Arch.  f,  öff,  R.  27,  342.