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als von dem Vertreter des öffentlichen Interesses ergriffen werden.
Dagegen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bei Beschwerden
gegenüber Verfügungen der Verwaltungsorgane eine
definitive und gegen dieselbe ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr
zulässig. In Sachsen steht den Parteien die Berufung an das
Oberverwaltungsgericht gegen die Urteile der Kreishauptmannschaften
zu, soweit die Urteile nicht nach besonderer gesetzlicher Vorschrift
endgültig sind. Beschwerde ist zulässig, wenn von der Kreishauptmannschaft
oder dem Vorsitzenden die Einleitung oder Fortsetzung
des Verfahrens abgelehnt wird ®%,
Als außerordentliches Rechtsmittel besteht die Wiederaufnahme
des Verfahrens °°.
Urteile der Verwaltungsgerichte, die mit ordentlichen Rechtsmitteln
nicht mehr angefochten werden können, sind formellrechtskräftig.
Sie besitzen aber auch materielle Rechtskraft ®®,
d. h. sie stellen Recht unter den streitenden Parteien endgültig fest.
Die Rechtskraft hat aber nur für die Abgrenzung der Rechtskreise
Bedeutung; sie beschränkt nicht etwa die Handlungsfähigkeit der
Verwaltung innerhalb des ihrem Ermessen überlassenen Bereiches,
Die Verwaltungsbehörden dürfen daher sowohl Gebote und Verbote,
die verwaltungsgerichtlich für zulässig erklärt sind, zurücknehmen,
als eine Erlaubnis, deren Versagung ala gesetzmäßig anerkannt ist,
nachträglich erteilen.
es entscheidet auf Grund des in den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes
(Bayr. G. Art. 40), während dies in Württemberg (Art. 46, 62) nicht
der Fall ist.
3 Sächs. G. 88 62, 70. i
35 Preuß. L.V.G. $ 100; Bayr. G. Art. 26; Sächs. G. $ 85; Württ. G.
Art. 52—56; Bad. Verw.Ger.G. $ 43; Hess. G. Art. 102, 103. Das bayrische
Recht läßt Wiederaufnahme, des Verfahrens zu, wenn eine bei den früheren
Verhandlungen nicht hinreichend bekannte Tatsache vorliegt; die anderen
Gesetzgebungen verweisen in dieser Beziehung auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Übrigens findet in Württemberg die Wiederaufnahmeklage nur
bei Parteistreitigkeiten statt; bei sog. Rechtsbeschwerden besteht bloß eine
Nichtigkeitsklage wegen Kompetenzüberschreitung, deren Erhebung aber ausschließlich
der Verwaltun sbehürde überlassen ist. _
se Vgl. Bernatzik, echtsprechung und materielle Rechtskraft; Seydel,
Annalen 1885 S. 261; v. Stengel, W! 2, 792. Die materielle Rechtskraft ist
die notwendige Konsequenz der Rechtsprechung. Verwaltungsakte haben im
allgemeinen keine Rechtskraft. Nur solche Erlasse der Verwaltungsbehörden,
welche nach den früheren Auseinandersetzungen den Clarakter von Urteilen
haben, können Rechtskraft erlangen. Dagegen darf die Rechtskraft nicht, wie
Bernatzik.a.a. O0. S. 144 will, auf die Entscheidungen ausgedehnt werden,
welche als Prämissen einer Verwaltungsverfügung in derselben enthalten sind.
Mayer 1, 174; Fleiner S. 243 (Literatur Anm. 80); Stein, Justiz und
Verwaltung S.100; Loening, Die Rechtskraft verwaltungsrechtlicher Urteile,
Verw.Arch. 7,1; O. Mayer, Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft in
Verwaltungssachen. Arch. f. öff, R. 21, 1; vgl, dazu Schultzenstein, Verw.
Arch. 15, 141; Schultzenstein Rechtskraft und reformatio in ejus im
preußischen Verwaltungsstreitverfahren. Verw.Arch. 11, 365: Gutachten für
den 26. Deutschen Juristentag 1, 86; Pagenstecher, Die praktische Bedeutung
des Streites über das Wesen der Rechtakraft, Zeitschr. f. Zivilproz. 87, 1 (Literatur);
W.Müller, Rechtskraft im Verwaltungsstreitverfahren 1910, dazu OÖ. Mayer,
Arch. f, öff, R. 27, 342.