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20. Juni 1888 unter Anwendung des britischen Abzugsverfahrens für die Maschinen-,
Kessel= und Kohlenräume ausgestellten Spezialmeßbriefe deutscher Dampfschiffe. Deutsche
Dampfschiffe, welche nicht einen solchen Spezialmeßbrief, sondern nur einen regel-
mäßigen vor dem 1. Juli 1895 ausgestellten nationalen Meßbrief besitzen, können
behufs Ermittelung des für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-
Raumgehalts die Berechnung der Abzüge für Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume
nach den Vorschriften der unter 1 angeführten österreichischen und ungarischen Ver-
ordnungen verlangen. Außerdem können sämmtliche deutschen Schiffe — Dampf= und
Segelschiffe —, deren Meßbriefe vor dem 1. Juli 1895 ausgestellt sind, den Abzug der
nöthigenfalls durch Nachvermessung zu ermittelnden Räume für den Schiffsführer und
für die Bootsmannsvorräthe gemeg §. 14 Nr. 2 und 4 der angezogenen Verordnungen
beanspruchen. In den beiden letztgedachten Fällen erhalten die deutschen Schiffe Meß-
briefe, in welchen die Angaben über den Brutto-Raumgehalt und die zur Ermittelung
des Netto-Raumgehalts außer den vorangeführten in Abzug zu bringenden Räume
aus dem deutschen Meßbrief ohne Nachvermessung übertragen werden.
Berlin, den 24. Juni 1896.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rothe.
2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. d. M. beschlossen:
1. Die zum Zweck der zollamtlichen, beziehungsweise chemischen Untersuchung von Verschnitt-
Wein oder -Most auf den Alkohol= 2c. Gehalt entnommenen und dabei vernichteten oder
zu Genußzwecken unbrauchbar gewordenen Proben unterliegen nicht der Verzollung.
2. Eine wiederholte Vornahme der für den Fall eines ungünstigen Ergebnisses der zollamt-
lichen Untersuchung der angemeldeten Verschnitt-Weine oder-Moste angeordneten chemischen
Untersuchung ist nicht zulässig.
3. In Ziffer 4 der Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und -Moste
(Central-Blatt für 1894 S. 3287334) erhält der zweite Satz folgende Fassung:
Falls die zollamtliche Unlersuchung ergiebt, daß die Sendung oder ein Theil der-
selben den vertragsmäßig festgesetzten Mindestgehalt an Alkohol beziehungsweise
Fruchtzucker und trockenem Extrakt nicht besitzt, so ist sofort von Amtswegen eine
Untersuchung der beanstandeten Waarenpost durch Chemiker herbeizuführen, welche
von der Direktivbehörde zu bestellen und auf das Zollinteresse zu vereidigen sind.
Berlin, den 27. Juni 1896.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. Juni d. J. beschlossen, die Ausführungsvorschriften zum
Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894 (Central-Blatt für 1894 S. 121)7) wie folgt abzuändern:
*) Druckfehlerberichtigung.
In den oben bezeichneten Ausführungsvorschriften muß es heißen:
in Ziffer 2 Satz 2 „Lose“ statt „Loose“,
in iffer 29 letzter Satz „Angabe“ statt „Abgabe“,
in Ziffer 33 Satz 1 „eingezahlt oder gestundet“ statt „eingezahlt und gestundet“.