Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

2. 
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Anleitung. 
. Aus der Fabrik steuerfrei abgelassene Zuckerproben, sowie die abgelassenen steuerpflichtigen oder 
steuerfreien Abläufe sind nicht in die Spalten 4 bis 6 zu übernehmen; auch werden die in die 
Fabrik aufgenommenen steuerpflichtigen oder steuerfreien Abläuse in die Spalten 7 bis 9 nicht 
eingetragen. Das Gewicht der aus der Fabrik entnommenen zuckersteuerpflichtigen Proben ist 
am Schlusse jedes Vierteljahrs aus dem Abmeldungsregister in die Spalten 4 bis 6 des 
Betriebssteuerkontos zu übernehmen. 
Die auf Grund des §. 70 der Ausführungsbestimmungen zur Umarbeitung in die Fabrik auf- 
genommenen und die dafür steuerfrei abgelassenen gleich großen Mengen Zucker sind weder in 
die Spalten 4 bis 6 noch in die Spalten 7 bis 9 einzutragen. 
Die Mengen der Spalte 6 sind zunächst auf diejenigen der Spalte 9 abzurechnen; nur soweit 
die letzteren zur Abrechnung nicht mehr ausreichen, sind sie als betriebssteuerpflichtig in Spalte 10 
nachzuweisen. Die Mengen in der letzteren sind fortlaufend zu summiren. 
In die Spalten 11 bis 15 sind die Betriebssteuersätze nach Bedarf einzutragen; erforderlichenfalls 
sind die Sätze abzuändern bezw. die höheren Sätze in diejenigen Spalten einzutragen, in denen Ein- 
tragungen zu den früheren Sätzen nicht mehr vorkommen können. Die in diese Spalten ein- 
getragenen Mengen sind fortlaufend zu summiren. Die Summen dürfen in der Spalte zum 
Satze von Ou0 J für 100 kg die Menge von 4 000 000, in den übrigen Spalten von 
1 000 000 kg nicht überschreiten. Sofern eine dieser Summen durch die Eintragung einer 
Menge der Spalte 10 überschritten werden würde, ist in die betreffende Spalte nur die zur Er- 
füllung der Summe erforderliche Theilmenge, der Rest aber in die Spalte des nächsthöheren 
Satzes bezw. in die Spalten der nächsthöheren Sätze einzutragen. 
Die betriebssteuerpflichtigen Mengen der Spalte 10 sind in Spalte 16 von der Kontingents- 
menge fortlaufend abzurechnen, und soweit der in letzterer angeschriebene bezw. verbliebene Be- 
trag * Abrechnung nicht mehr ausreicht, in Spalte 17 als betriebssteuerzuschlagpflichtig nach- 
zuweisen. 
In der Spalte 18 sind für jede Eintragung, falls nach den Spalten 11 bis 15 mehrere Be- 
triebssteuerbeträge zu berechnen sind, die Einzelbeträge auszuwerfen und zu summiren. Die Be- 
träge in Spalte 19 berechnen sich nach den Mengen in Spalte 17. 
Bei der Berechnung der Beträge von Betriebssteuer (Sp. 18) und Betriebssteuerzuschlag (Sp. 19) 
sind überschießende Bruchtheile, welche nicht volle 5 Pfennig ergeben, außer Ansatz zu lassen.
	        
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