Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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3. Marine und Schiffahrt. 
  
Bestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Frankreich. 
Nachdem in Folge des Inkrafttretens der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 
zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich eine anderweitige Vereinbarung wegen gegenseitiger An- 
erkennung der Schiffsmeßbriefe getroffen worden ist, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen 
wie folgt behandelt: 
J. In französischen Häfen werden die nationalen Meßbriefe deutscher Dampf- und Segel— 
schiffe, einschließlich der nach 8. 17 der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 
unter Anwendung des britischen Abzugsverfahrens für Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume 
ausgestellten Spezialmeßbriefe, ohne Nachvermessungen anerkannt. 
a) Die deutschen Schiffe können jedoch beanspruchen, daß behufs Ermittelung des der 
Erhebung der Schiffsabgaben zu Grunde zu legenden Nettoraumgehalts der in ihren 
Meßbriefen nachgewiesene Nettoraumgehalt um den Inhalt derjenigen Räume vermindert 
werde, welche in Abweichung von den Vorschriften der deutschen Schiffsvermessungs- 
ordnung vom 1. März 1895 nach den französischen Vermessungsregeln nicht in den 
Bruttoraumgehalt einvermessen werden. Zu diesen Räumen zählen insbesondere: 
Rauchzimmer, Lese= und Musikzimmer, Damensalons, Erfrischungszimmer, Eis- 
keller, Bäckereien, Lampenräume und sonstige Räume, welche nicht zum Transport 
von Reisenden oder Frachtgütern benutzbar sind. 
Ist der Inhalt dieser Räume in dem deutschen Meßbriefe angegeben, so wird er ohne 
Nachvermessung aus demselben übernommen, im anderen Falle aber durch Nachvermessung 
der Räume ermittelt. 
b) Deutsche Dampfschiffe, deren Meßbriefe vor dem 1. Juli 1895 nach dem regelmäßigen 
Verfahren, nicht aber nach §. 17 der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 
ausgestellt sind, können zu dem vorbezeichneten Zweck beanspruchen, daß die Abzüge 
für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach Artikel 20 des französischen Dekrets 
vom 24. Mai 1873 und den Dekreten vom 21. Juli 1887 und vom 31. Januar 1893, 
nöthigenfalls durch Nachvermessung dieser Räume, ermittelt werden. 
e) Außerdem können sämmtliche deutschen Dampf= und Segelschiffe, deren Meßbriefe vor 
dem 1. Juli 1895 ausgestellt sind, zu gleichem Zweck eine Verminderung des in ihrem 
Meßbriefe nachgewiesenen Nettoraumgehalts um den in diesem Meßbriefe angegebenen 
oder aber durch Nachvermessung zu ermittelnden Inhalt der Räume für den Schiffs- 
führer und für die Bootsmannsvorräthe in Anspruch nehmen. 
II. In deutschen Häfen werden die nationalen Vermessungsdokumente französisch er Dampf- 
und Segelschiffe mit der Maßgabe ohne Nachvermessung anerkannt, daß dem darin nach- 
gewiesenen Nettoraumgehalt der Inhalt der unter la bezeichneten Räume hinzugesetzt wird. 
Ist der Inhalt dieser Räume in dem französischen Vermessungsdokument im Einzelnen ange- 
geben, so wird er ohne Nachvermessung aus demselben übernommen, im anderen Falle aber 
durch Nachvermessung der betreffenden Räume ermittelt. 
Berlin, den 11. August 1896. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
  
73°
	        
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