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wegen Erlasses des Eingangszolles von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und an-
deren dort genannten Mühlen-Fabrikaten (Reg. Bl. Nr. 1 von diesem Jahre)
ihrem ganzen Inhalte nach auch auf die Einfuhren aus dem Vereinsauslande
nach dem Weimarischen und nach dem Neustädtischen Kreise des Groß-
herzogthumes hierdurch zu erstrecken.
Urkundlich haben Wir auch diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 29. Januar 1847.
Carl Friedrich.
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.
Verordnung,
den Erlaß des Eingangszolles von Ge-
treide, Hülsenfrüchten, Mehl und ande-
ren Mühlen-Fabrikaten im Weimarischen
und im Neustädtischen Kreise betreffend.