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so hat der Leiter der Wahl, wenn möglich, im unmittelbaren Anschluß an diese, anderenfalls im Wege
schriftlicher Abstimmung eine Nachwahl herbeizuführen.
Lehnt der Gewählte die Wahl ohne gesetzlichen Grund ab, so hat der Leiter der Wahl hiervon
dem Reichskanzler zur weiteren Veranlassung nach §. 49 Absatz 3 und 4 a. a. O. Anzeige zu machen.
§. 16. Ist die Wahl eines Arbeitervertreters oder Ersatzmannes für ungültig erklärt worden
(§. 10), so ist die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer nur dann zu wiederholen, wenn in der Entscheidung
des Reichs-Versicherungsamts festgestellt worden ist, daß die Ungültigkeit jener Wahl auf die Wahl der
Schiedsgerichtsbeisitzer von Einfluß gewesen ist.
§. 17. Das Mandat eines Gewählten erlischt, sobald eine der im §. 13 bezeichneten Voraus-
setzungen für seine Wählbarkeit nicht mehr zutrifft.
§. 18. Alle zwei Jahre scheiden ein Beisitzer und dessen Stellvertreter aus. Die Ausscheidenden
können wiedergewählt werden; sie bleiben solange in Thätigkeit, bis die Neuwahlen stattgefunden haben.
Der mit dem 1. Oktober 1898 ausscheidende Beisitzer wird durch das Loos bestimmt, demnächst
entscheidet das Dienstalter. Die Ausloosung erfolgt in der ersten Sitzung des Schiedsgerichts durch den
Vorsitzenden. Findet vor dem 1. Oktober 1898 eine Sitzung des Schiedsgerichts nicht statt, so erfolgt
die Ausloosung durch den Vorsitzenden unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers.
III. Vergütungssätze.
§. 19. Die Vertreter der Arbeiter und die von diesen gewählten Beisitzer des Schiedsgerichts
erhalten für jeden Fall einer Einberufung Entschädigung für Reisekosten nach denjenigen Sätzen, welche
bei Ausführung von Dienstreisen der Unterbeamten zu zahlen sind, und als Ersatz für Zehrungskosten
und sonstige Auslagen vier Mark, bezw. die am Orte der Dienstleistung Wohnhaften eine Mark.
Eine Verkürzung des Arbeitsverdienstes wegen der durch die Dienstleistung verursachten Arbeits-
versäumniß findet nicht statt.
Die Festsetzung der den Beisitzern des Schiedsgerichts zu leistenden Vergütungen erfolgt durch
den Vorsitzenden desselben; die Anweisung dieser Vergütungen, sowie die Festsetzung und Anweisung der
den Vertretern der Arbeiter zu gewährenden Vergütungen erfolgt durch das Kaiserliche Kanalamt.
§. 20. Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse, welcher an der Untersuchung eines Unfalls theil-
genommen hat (88§. 45, 55 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes), wird ein Ersatz für baare Auslagen
(Reisekosten 2c.) nicht geleistet. Dagegen findet auch auf ihn die Bestimmung des §. 19 Absatz 2 dieses
Regulativs Anwendung.
Berlin, den 6. Oktober 1896.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
2. Kon fulat Wesen.
Seine Mcjestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Max Henicke zum Konsul in
Riveralta (Bolivien) zu ernennen geruht.
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