Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Bei Schleppzügen braucht das Hecklicht nur von dem letzten Schiffe geführt werden. 
Schiffe, welche die Ursache sind, daß entgegenkommende an den Ausweichen festlegen müssen, führen: 
a) bei Tage eine grüne Scheibe am Heck, 
b) bei Nacht ein grünes Licht am Heck, an Stelle des weißen. 
8. 29. 
Es ist, falls nicht der Lootse aus besonderen Gründen ein Anderes anordnet, stets nach Steuer- 
bord auszuweichen, kleinere Schiffe haben, soweit ihr Tiefgang es gestattet, den größeren und augen- 
scheinlich tiefer gehenden die Mitte zu überlassen. Bagger dürfen nur an der Seite passirt werden, welche 
durch Signal als „frei“ bezeichnet ist. 
Segelnde Schiffe haben die in Fahrt befindlichen Fähren stets an der der Fahrtrichtung dieser 
entgegengesetzten Seite zu passiren. 
# S. 30. . 
Es muß stets gut Ausguck sowohl nach vorn wie nach hinten gehalten werden. 
8. 31. 
In den Ausweichestellen haben die Schiffe — und zwar nach Vorschrift des 8. 42 Nr. 3 — 
festzulegen, wenn das 300 Meter vor der Ausweichestelle auf dem Ufer stehende Haltesignal in Halte- 
stellung gefunden wird. Kleinere Schiffe können durch den Hafenkapitän des Eingangshafens von dieser 
Verpflichtung in besonderen Fällen befreit werden. v 
Die Schiffe dürfen ihre Fahrt erst fortsetzen, nachdem der Weichenwärter die Aufforderung dazu 
erlassen hat. Diese erfolgt durch Zuruf und Niederlassen des Haltesignals, was bei Nacht durch Schwenken 
einer grünen Laterne kenntlich gemacht wird. 
§. 32. 
Für das Passiren der Eisenbahn-Drehbrücken bei Osterrönfeld und Taterpfahl gelten folgende Vorschriften: 
1. Zeigt das auf dem südlichen Kanalufer 600 Meter vor der Brücke aufgestellte Vorsignal 
bei der Annäherung eines Schiffes und mindestens noch zu der Zeit, wenn die Kommando- 
brücke des Schiffes den Signalmast passirt, die Stellung „freie Fahrt“, so ist das Schiff 
berechtigt, durchzufahren, und auch dann nicht verpflichtet festzumachen, wenn das auf dem 
südlichen Kanaluser, 150 Meter vor der Brücke aufgestellte Warnungssignal in Haltestellung 
gefunden werden sollte. 
Das Vorfinden der Stellung des Vorsignals „freie Fahrt“ und die Absicht, durch- 
zufahren, ist durch Signal mit der Dampfpfeife: ein langer (6 Sekunden) Ton, anzuzeigen. 
2. Steht das Vorsignal bei der Annäherung des Schiffes auf „Halt“, oder wird es auf 
„Halt“ gestellt, noch ehe die Kommandobrücke des Schiffes am Signal vorbei ist, so ist mit 
der Dampfpfeife das Signal „Verstanden“ durch dreimal drei kurze (1 Sekunde) Töne zu 
geben, und an den Dalben vor der Brücke festzulegen, falls nicht inzwischen das Warnungs- 
signal auf „freie Fahrt“ gestellt worden ist. 
Das festgelegte Schiff darf erst loswerfen, nachdtem das Warnungssignal auf „freie 
Fahrt“ gestellt ist. 
.33. 
Für das Passiren der Straßendrehbrücke bei Rendsburg und der Pontonbrücke bei Holtenau gelten 
folgende Vorschriften: 
Bei der Annäherung an das auf dem südlichen Kanalufer, 900 Meter vor den Brücken, 
aufgestellte Vorsignal hat das Schiff durch drei lange (6 Sekunden) Töne mit der Dampf- 
pfeise das Zeichen zum Oeffnen der Brücke zu geben. 
Das Schiff hat zu stoppen und an den Dalben festzumachen, wenn vom Vorsignal-= 
Wärter oder von der Brücke aus das allgemeine Haltesignal (Anl. 1 Nr. 25) gegeben wird. 
Es darf die Fahrt erst wieder aufnehmen, wenn durch Winken mit einer grünen Flagge 
bezw. Laterne (Anl. 1 Nr. 26) die Aufforderung dazu ergeht. 
g. 34. 
Getreidelte und segelnde Schiffe dürfen ohne besondere Erlaubniß des Brückenbeamten die Dreh- 
brücken nicht passiren. 
Müssen sie dort festmachen, so hat es zwischen den Dalben und dem Ufer zu geschehen.
	        
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