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Schiffe, die keinen Lootsen haben, oder die keinem Schleppzuge angehören, haben die Quittung
dem diensthabenden Schleusenmeister vorzuzeigen. ·
3. Schiffe, die von einem Orte außerhalb des Kanals nach einem an diesem belegenen Orte
fahren, um auf demselben Wege zurückzukehren, haben beim Eintritt in den Kanal sofort die Abgaben für
beide Fahrten zu entrichten.
4. Die auf Passierschein (5. 2 B 2) abgefertigten Schiffe haben die Abgaben spätestens innerhalb
8 Tagen nach Ausstellung des Scheins bei der in diesem angegebenen Hebestelle zu entrichten.
§. 2.
Anmelde-Formularc.)
A. Durchgangsverkehr.
JFür die Strecke Holtenau—Brunsbüttel und umgekehrt
sind die weißen Anmeldeformulare nach Muster A zu benutzen.
B. Theilstrecken-Verkehr.
1. Für Fahrten von außen nach einem Ort am Kanal und in umgekehrter Richtung
sind Anmeldesformulare nach Muster A mit rothem Streifen zu benutzen. (Vergl. auch §. 1, 3.)
2. Bei Fahrten zwischen zwei am Kanal gelegenen Orten
sind bei den Fährwärtern oder Kanalmeistern Passirscheine nach Muster B mit gelbem Streifen zu lösen.
3. Für den Verkehr auf der Strecke von Brunsbüttel bis km 23 und umgekehrt
sind Anmeldeformulare nach Muster C mit grünem Streifen zu benutzen.
g. 3.
Koutrole der in den Aumeldeformularen gemachten Angaben.
Die Beamten der Kanalverwaltung sind jederzeit berechtigt, sich von der Richtigkeit der von dem
Schiffsführer gemachten Angaben in geeigneter Weise zu überzeugen. Die Schiffsführer sind verpflichtet,
die Beamten nach Kräften zu unterstützen.
Bei Fahrten im halbreckemverr ist der Endpunkt bezw. auch der Anfangspunkt der Fahrt
dem Hebungsbeamten glaubhaft nachzuweisen.
ß. 4.
Abschätzung des Raumgehaltes.
Schiffe, welche keinen ordnungsmäßigen Meßbrief (8. 1) besitzen, werden von Beamten der Kanal-
verwaltung vorbehaltlich der Befugnisse der letzteren eine Vermessung oder Nachvermessung der Schiffe
vorzunehmen auf ihren Netto-Raumgehalt abgeschätzt und nach dieser Abschätzung tarifirt.
Wird diese Abschätzung von dem Schiffsführer nicht als zutreffend anerkannt, so hat er einen
ordnungsmäßigen Meßbrief beizubringen, worauf event. der zu viel bezahlte Betrag zurückerstattet wird.
S. 5.
Fahrscheinhefte.
Schiffe, die wiederholt den ganzen Kanal unter gleichen Voraussetzungen durchfahren wollen,
können Fahrscheinhefte nach Muster D lösen, in welchen 50 Fahrten enthalten sind.
Diese Fahrscheinhefte, welche vom Tage ihrer Ausstellung gerechnet zwei Jahre Giltigkeit haben,
werden von dem Kaiserlichen Kanalamt zu Kiel und von den Hebestellen zu Holtenau, Brunsbüttel und
Rendsburg auf mündlichen oder schriftlichen Antrag ausgegeben. Dem Antrage sind das weiße Anmelde-
formular A in doppelter Ausfertigung und die Schiffspapiere beizufügen.
*) Die Muster dieser Formulare und der Fahrscheinhefte (§5. 5) sind nicht mit abgedruckt.