Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Das Kontobuch ist vom Händler am 31. Dezember abzuschließen und der sich ergebende 
Bestand in das Kontobuch für das folgende Jahr zu übertragen. Der Bezirksoberkontroleur 
hat den Abschluß zu prüfen, die Richtigkeit der Uebertragung zu bescheinigen und hierauf 
das Kontobuch nebst den Belägen und dem Erlaubnißschein für das abgelaufene Jahr an das 
Bezirkshauptamt einzusenden. 
Fabrikanten, welche von der Begünstigung Gebrauch machen wollen, haben bei dem 
Hauptamt, in dessen Bezirk sie ihren geschäftlichen Wohnsitz haben, die Ausfertigung eines 
Erlaubnißscheins zu beantragen und dabei die Art und Höchstmenge des zu beziehenden 
Zwirns sowie den Verwendungszweck anzugeben. Der zollbegünstigte Seidenzwirn darf nur 
zu dem angegebenen Zweck für eigene Rechnung des Fabrikanten verwendet werden. 
Die Genehmigung des Antrags erfolgt durch die Direktivbehörde. Der Erlaubnißschein wird 
auf die Dauer eines Kalenderjahres für den nach Beschaffenheit, Höchstmenge und Verwendungs- 
zweck angemeldeten Seidenzwirn durch das Bezirkshauptamt ausgestellt. · 
.Das Bezirkshauptamt führt über die ausgestellien Erlaubnißscheine ein Notizregister, in 
welchem die Erlaubnißscheine nach fortlaufender Nummer, ferner der Tag der Ausstellung, 
Name, Gewerbe und Wohnort des Fabrikanten, Art, Höchstmenge und Verwendungszweck des 
zu beziehenden zollbegünstigten Seidenzwirns sowie die zollfrei beziehungsweise zum ermäßigten 
Zollsatz abgelassenen Seidenmengen einzutragen sind. Die Eintragungen sind durch die Dupli- 
kate der Zollabfertigungspapiere und durch die vom Bezirksoberkontroleur beziehungsweise von 
den Bezirkshauptämtern der Händler übersandten Bestellzettel zu belegen (A. Ziffer 7). 
mDer zollbegünstigte Seidenzwirn kann unmittelbar aus dem Auslande, aus einer inländischen 
Zollniederlage oder von einem mit Erlaubnißschein versehenen Händler bezogen werden. Die 
Schlußabfertigung des unter Zollkontrole bezogenen Seidenzwirns hat bei dem Bezirkshaupt- 
amt oder einer demselben unterstehenden Zollstelle zu erfolgen. Dabei ist die abgefertigte 
Menge auf dem Erlaubnißschein von der Abfertigungsstelle einzutragen. Beim Bezug vom 
Händler sind seitens des Fabrikanten die Vorschriften unter A 5 zu beachten. Außer- 
dem ist in diesem Falle jeder Bezug von zollbegünstigtem Seidenzwirn von dem Fabri- 
kanten unter Angabe des Empfangstags, der bezogenen Art und Menge des Zwirns und 
des Namens des Händlers auf dem Erlaubnißschein zu vermerken. 
Der Fabrikationsbetrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den Bezirksoberkontroleur. Der 
Fabrikant ist verpflichtet, diesem und den sonst vom Bezirkshauptamt abgeordneten Ober- 
beamten die über den Fabrikationsbetrieb verlangten Auskünfte zu ertheilen, den Erlaubniß- 
schein sowie die auf den Bezug und die Verarbeitung von zollbegünstigtem Seidenzwirn be- 
züglichen Fabrikationsbücher, wenn solche geführt werden, vorzulegen und den Vorrath 
an zollbegünstigtem Seidenzwirn vorzuweisen. 
mWenn der Fabrikationsbetrieb aufgegeben oder in demselben zollbegünstigter Seidenzwirn nicht 
mehr verwendet wird, so ist mit dem vorhandenen Bestand an solchem nach Analogie der Vor- 
schrift unter A 8 zu verfahren. 
Am Jahresschluß hat der Fabrikant den Bestand an zollbegünstigtem Seidenzwirn festzustellen 
und denselben dem Bezirkshauptamt mit einer Erklärung, daß die im Laufe des Jahres be- 
zogenen Mengen mit Ausnahme des vorhandenen Bestandes für eigene Rechnung zu Posa- 
menten 2c. verarbeitet sind, anzuzeigen. Diese Anzeige ist vom Bezirksoberkontroleur auf 
Grund der allgemeinen Beaufsichtigung des Fabrikationsbetriebes mit einer Bescheinigung 
dahin zu versehen, daß der Verbrauch an zollbegünstigtem Seidenzwirn der Art und dem 
Umfang des Betriebes des Fabrikanten entspricht, und demnächst mit dem Erlaubnißschein 
an das Bezirkshauptamt einzusenden. Letzteres hat die Einträge in den Erlaubnißscheinen 
mit dem Notizregister (Z 3) zu vergleichen und etwaige Abweichungen aufzuklären. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen seitens des Inhabers eines Erlaubniß- 
scheins oder der Angestellten desselben haben, insoweit nicht die Zolldefraudationsstrafe verwirkt 
ist, eine Konventionalstrafe bis zum Betrage von 1000 ¾ zur Folge. Von dem Vorbehalt 
des Widerrufs der Berechtigung zum Bezuge zollbegünstigten Seidenzwirns kann neben der Ver- 
fügung der Konventionalstrase Gebrauch gemacht werden. 
Der zum Bezuge von zgollbegünstigtem Seidenzwirn Berechtigte erhält ein Exemplar der vorstehenden 
Bestimmungen ausgehändigt und hat dieselben protokollarisch als für ihn verbindlich anzuerkennen. 
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