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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. d. M. beschlossen,
der Anleitung zur Prüfung des als Denaturirungsmittel zugelassenen Essigs (Anlage R. 6
der vorläufigen Ausführungsbestimmungen zum Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni 1887
— Central-Blatt S. 436 —) als Absatz 2 Folgendes hinzuzufügen:
„Da der Gehalt der Doppelt-Normalnatronlösung an Aetznatron und damit ihr
Wirkungswerth durch den Einfluß der Luft verändert werden kann, so ist ihre Be-
schaffenheit vor jeder Verwendung zu prüfen. Dies geschicht mit Hülfe einer volu-
metrischen Normalsäure (Essigsäure, Salzsäure oder Schwefelsäure), welche von der Steuer-
behörde aus einer Apotheke oder von einem als zuverlässig bekannten Chemiker zu
beschaffen ist, und von der etwa 100 cem in sauberen, durch Glas-, Kautschuk= oder
glatte Korkstopfen wohl verschlossenen Flaschen von den Beamten zu den Denaturirungen
mitzunehmen sind. Diese Normalsäure wird genau wie ein zu prüfender Essig in den
Essigprober gegossen, bis die unterste Marke erreicht ist, und nach Zusatz von Phtalein=
lösung allmalig mit der Lauge versetzt, bis Rothfärbung eintritt. Das Flüssigkeitoniveau
soll dann den Theilstrich 6 gerade erreichen oder ihn höchstens um ¼ des Abstandes
bis zur nächsten Marke überschreiten. Ist mehr Lauge erforderlich, so ist sie zu ver-
werfen und durch neue zu ersetzen.“
Berlin, den 15. Dezember 1896.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
N achdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 12. Juli 1894 eine Abänderung der Zollgrenze im
Amt Ritzebüttel bei Cuxhaven und auf dem Elbstrom zum Zweck des Ausschlusses des neuen Seeschiffs-
hafens in Cuxhaven aus dem Zollgebiet genehmigt hat, ist die Verlegung der Zollgrenze am 15. d. M.
zur Ausführung gelangt. Die Zollgrenze gegen das neue Freihafengebiet bei Cuxhaven hat nunmehr
folgenden Lauf: #
Die Zollgrenze im Amt Ritzebüttel wird an der Seeseite von der preußischen Grenze bis
zur Kugelbaake durch die Uferlinie des Außendeichs, beziehungsweise durch die Uferwerke und demnächst
an der Elbseite von der Kugelbaake an durch die dortigen Uferwerke gebildet. Kurz vor Erreichung des
Leuchtthurms überschreitet die Zollgrenze den dort befindlichen Deich an der durch eine Grenztafel be-
zeichneten Stelle und verläuft sodann in südlicher Richtung zwischen dem Tonnen= und Ewerhafen hindurch,
die zwischen beiden befindliche Brücke vom Zollgebiet ausschließend. Die Zollgrenze erreicht hierauf die
nordwestliche Ecke des mit dem Lootsenhause und den Arsenalgebäuden besetzten Terrains, läuft an dem
westlichen Rande dieses Terrains entlang und setzt sich dann in gerader Richtung nach Süden fort, bis
sie den nördlich von dem ehemals Dölle-Tönmies'schen Grundbesitz sich hinziehenden Fahrdamm trifft.
Von hier aus verläuft die Zollgrenze, dem Fahrdamme folgend und auf der Mitte desselben sich haltend,
zunächst auf einer kurzen Strecke nach Osten, demnächst nach Süden. Von der südöstlichen Ecke des
ehemals Dölle-Tönnies'schen Grundbesitzes an wendet sich die Zollgrenze wiederum nach Osten, indem sie
am südlichen Rande der Drehbrücke, diese vom Zollgebiet ausschließend, entlang läuft, und sich über
diese hinaus in paralleler Richtung mit dem südlichen Ufer des Fischerhafens fortsetzt. Dem Zollgitter
solgend, wendet sich die Zollgrenze sodann im rechten Winkel nach Süden, worauf sie den Neufelder
Seedeich erreicht. Von hier an läuft sie auf einer Strecke von etwa 580 m auf dem Deiche entlang,
diesen in das Zollgebiet einschließend, bis sie an der durch eine Grenztafel bezeichneten Stelle eine nord-
östliche Richtung einschlägt und sodann dem östlich vom alten Hafenloch befindlichen Deiche folgt, diesen
ebenfalls in das Zollgebiet einschließend und mit ihm das Stromufer erreichend.
Den Lauf der Zollgrenze auf dem Elbstrom angehend, so beginnt die Zollgrenze am Aus-
fluß der Elbe bei demjenigen durch eine Zolltafel bezeichneten Punkte, wo die zur Abgrenzung des neuen
Freihafengebiets bei Cuxhaven gegen das Zollgebiet gezogene Grenzlinie im Osten des neuen Hafens
das Stromufer erreicht, und führt in gerader Linie zum westlichen Punkte des Kaiser Wilhelm-Koogs,
wo sie sich mit der bisherigen Zollgrenze wieder vereinigt.